Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nächster Suchbegriff Kinder- und Jugendhilfegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 9270-0

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

20.12.2013

Außerkrafttretensdatum

24.01.2022

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffNÖ KJHG

Index

92 Sozialrecht

Text

2. Kapitel
Soziale Dienste durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

Paragraph 26,

Eignungsfeststellung

  1. Absatz einsDer Kinder- und Jugendhilfeträger kann zur Besorgung der Sozialen Dienste private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen heranziehen, deren Eignung mit Bescheid festgestellt wurde.
  2. Absatz 2Der Antrag einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung zur Feststellung der Eignung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angaben über den Träger der Einrichtung und die organisatorischen Rahmenbedingungen;
    2. Ziffer 2
      Darstellung der beabsichtigten Leistungserbringung gemäß Paragraph 25 ;,
    3. Ziffer 3
      inhaltliches Konzept mit Zieldefinitionen;
    4. Ziffer 4
      Angaben über das Einzugsgebiet und Wirkungsfeld der Einrichtung;
    5. Ziffer 5
      Beschreibung der Einrichtung (Lage, Baulichkeit, Betriebsformen und -zeiten) auch in Bezug auf den Ort des Kontaktes mit Klientinnen und Klienten;
    6. Ziffer 6
      Angaben zur personellen bzw. fachlichen Ausstattung der Einrichtung;
    7. Ziffer 7
      Angaben zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen und zur Finanzierung der Einrichtung.
  3. Absatz 3Über diesen Antrag entscheidet der Kinder- und Jugendhilfeträger mit Bescheid. Voraussetzung für die Eignungsfeststellung ist insbesondere ausreichendes und qualifiziertes Personal, die für die geplante(n) Leistung(en) notwendige finanzielle und räumliche Ausstattung sowie eine entsprechende Verwaltungsorganisation.
  4. Absatz 4Bei der Feststellung der Eignung ist überdies zu prüfen, ob die beabsichtigte Leistungserbringung im Einklang mit den Zielen der Steuerung gemäß Paragraph 22, steht.
  5. Absatz 5Im Verfahren sind die Bezirksverwaltungsbehörden zu hören, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Einrichtung tätig werden soll.

Im RIS seit

09.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2022

Gesetzesnummer

20000960

Dokumentnummer

LNO40009796

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/9270/P26/LNO40009796

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