(4)Absatz 4Bei der Feststellung der Eignung ist überdies zu prüfen, ob die beabsichtigte Leistungserbringung im Einklang mit den Zielen der Steuerung gemäß § 22 steht.Bei der Feststellung der Eignung ist überdies zu prüfen, ob die beabsichtigte Leistungserbringung im Einklang mit den Zielen der Steuerung gemäß Paragraph 22, steht.