§ 22Paragraph 22,
Steuerung
Die Steuerung der Kinder- und Jugendhilfe obliegt dem Kinder- und Jugendhilfeträger. Dieser hat die Ergebnisse der Statistiken, Planungen und Forschungen bei der Umsetzung, Bewilligung und Heranziehung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Leistungserbringung zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in der erforderlichen Art und im notwendigen Umfang zur Verfügung stehen.