Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nächster Suchbegriff Kinder- und Jugendhilfegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 9270-0

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

20.12.2013

Außerkrafttretensdatum

24.01.2022

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffNÖ KJHG

Index

92 Sozialrecht

Text

Paragraph 22,

Steuerung

Die Steuerung der Kinder- und Jugendhilfe obliegt dem Kinder- und Jugendhilfeträger. Dieser hat die Ergebnisse der Statistiken, Planungen und Forschungen bei der Umsetzung, Bewilligung und Heranziehung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Leistungserbringung zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in der erforderlichen Art und im notwendigen Umfang zur Verfügung stehen.

Im RIS seit

09.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2022

Gesetzesnummer

20000960

Dokumentnummer

LNO40009792

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/9270/P22/LNO40009792

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