Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nächster Suchbegriff Kinder- und Jugendhilfegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 9270-0

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

20.12.2013

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffNÖ KJHG

Index

92 Sozialrecht

Text

Paragraph 11,

Datenverwendung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger

  1. Absatz einsDie Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden als Kinder- und Jugendhilfeträger sind ermächtigt, folgende Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinne des 3. Hauptstücks erbringen, sowie von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen zur Eignungsbeurteilung und Aufsicht zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich natürlicher Personen: Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Telefonnummern, elektronische Zustelladressen, Familienstand, Ausbildung, Beschäftigung und berufliche Qualifikation, Staatsangehörigkeit, bereichsspezifisches Personenkennzeichen (Tätigkeitsbereich GS), Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich natürlicher Personen, die unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen oder regelmäßig Kontakt zu diesen haben, sowie Personen, die mit Pflegepersonen im Sinne des Paragraph 54, sowie mit Adoptiveltern und Adoptivelternteilen nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt leben: Daten gemäß Ziffer eins,, Daten den Gesundheitszustand betreffend, strafrechtliche Verurteilungen, Daten über die Eignung als Betreuungsperson, anlassbezogene Gutachten und Stellungnahmen;
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Telefonnummern, elektronische Zustelladressen, berufliche Qualifikation und Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;
    4. Ziffer 4
      Daten im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit.
  2. Absatz 2Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, folgende Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinne des 3. Hauptstücks erbringen, zur Leistungserbringung und Leistungsabrechnung zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich natürlicher Personen: Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Telefonnummern, elektronische Zustelladressen, Familienstand, berufliche Qualifikation, Bankverbindung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen (Tätigkeitsbereich GS), Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, berufliche Qualifikation sowie dienst- und besoldungsrechtliche Stellung;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Telefonnummern, elektronische Zustelladressen, Bankverbindung;
    3. Ziffer 3
      Art, Anzahl, Dauer, Tarife und Kosten der erbrachten Leistungen, Angaben über Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen.
  3. Absatz 3Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, zum Zweck der Eignungsfeststellung und Aufsicht Sonderauskünfte gemäß Paragraph 9 a, Strafregistergesetz, Bundesgesetzblatt 277 aus 1968, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, in Bezug auf natürliche Personen, die im Rahmen der Leistungserbringung im Sinne des 3. Hauptstücks unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen oder mit ihnen regelmäßig Kontakt haben, sowie Adoptiveltern und Adoptivelternteile bei der Landespolizeidirektion Wien einzuholen und die Daten zu verwenden.
  4. Absatz 4Daten, die gemäß Absatz eins und 2 verwendet werden, dürfen nur zu den in Absatz eins bis 3 genannten Zwecken an andere Kinder- und Jugendhilfeträger, andere Kostenträger und Gerichte sowie zur Erteilung von Auskünften gemäß Paragraph 10, übermittelt werden.
  5. Absatz 5Zur Sicherstellung kontinuierlicher Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, zur Nachvollziehbarkeit allfälliger – auch früherer – Vorgänge, zum Zwecke der Aufsicht sowie zur Durchführung von Planung, Forschung und Steuerung darf die Verwendung der in Absatz eins bis 3 sowie in Paragraph 40, B-KJHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, genannten Daten in Form eines Informationsverbundsystems erfolgen. Der Zugriff auf sensible Daten darf nur für die Leistung(en) möglich sein, für deren Leistungserbringung sie erfasst wurden. Diese Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie aufgenommen wurden. Auftraggeber sind die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung. Betreiber ist die Landesregierung. Erfassung, Zugriff und Veränderung der Daten sind zu protokollieren. Unrichtige Daten müssen richtig gestellt oder gänzlich gelöscht werden. Sensible Daten dürfen nur verschlüsselt übermittelt werden. Missbräuchlicher Zugriff durch nicht Befugte ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu verhindern.

Im RIS seit

09.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20000960

Dokumentnummer

LNO40009781

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/9270/P11/LNO40009781

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