Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSGNächster Suchbegriff)

Kundmachungsorgan

LGBl. 9205-3

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2015

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffMSG

Index

92 Sozialrecht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

§ 8

Berücksichtigung von Leistungen Dritter

  1. (1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
  2. (2) Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
  3. (3) Kann die Hilfe suchende Person glaubhaft machen, von den in Abs. 2 genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und kommt auch eine Rechtsverfolgung nach Abs. 5 nicht in Betracht, ist ihr der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (§ 11 Abs. 1) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren.
  4. (4) Das Einkommen eines unterhaltsverpflichteten Kindes ist nicht zu berücksichtigen.
  5. (5) Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.

Im RIS seit

09.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2015

Gesetzesnummer

20000955

Dokumentnummer

LNO40009648

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/9205/P8/LNO40009648

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