Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) § 11a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG)

Kundmachungsorgan

LGBl. 9205-3 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 103/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 11a

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

13.03.2018

Abkürzung

NÖ MSG

Index

92 Sozialrecht

Text

Paragraph 11 a,

Mindeststandards - Integration

  1. Absatz einsFür Hilfe suchende Personen, die sich innerhalb der letzten sechs Jahre weniger als fünf Jahre in Österreich aufgehalten haben, gelten abweichend von Paragraph 11, die Mindeststandards nach Absatz 2 und 3.
  2. Absatz 2Die Mindeststandards - Integration zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes betragen für
    1. Ziffer eins
      alleinerziehende Personen, pro Person …………..…….……... € 522,50;
    2. Ziffer 2
      volljährige Personen, die alleine oder mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,
      pro Person ………………………………..………………..…. € 422,50;
    3. Ziffer 3
      minderjährige Personen
      1. Litera a
        pro Person …………………………………………..…….. € 129,17;
      2. Litera b
        die ersten drei minderjährigen Personen, die mit einer Person nach Ziffer eins, leben, pro Person …………………...……………………………………..…. € 179,17.
  3. Absatz 3Die Mindeststandards - Integration zur Deckung des Wohnbedarfes betragen für
    1. Ziffer eins
      alleinerziehende Personen, pro Person ……………...……... € 300,-;
    2. Ziffer 2
      für volljährige Personen, pro Person ………………………. € 150,-.
  4. Absatz 4Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards - Integration zur Deckung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.
  5. Absatz 5Die Mindeststandards - Integration nach Absatz 2 und 3 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
  6. Absatz 6Die Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes enthalten für alleinerziehende und volljährige Personen einen Integrationsbonus.
  7. Absatz 7Der Mindeststandard nach Absatz 3, Ziffer 2, steht nur zwei Personen pro Haushalts- oder Wohngemeinschaft zu, wobei Personen, für die ein Mindeststandard nach Paragraph 11, Absatz eins, anzuwenden ist, zu berücksichtigten sind.
  8. Absatz 8Die Landesregierung kann durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes - Integration unter Bedachtnahme auf die Änderung der Lebenshaltungskosten anpassen.

Im RIS seit

30.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

20000955

Dokumentnummer

LNO40021507

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/9205/P11a/LNO40021507

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