(7)Absatz 7Der Mindeststandard nach Abs. 3 Z 2 steht nur zwei Personen pro Haushalts- oder Wohngemeinschaft zu, wobei Personen, für die ein Mindeststandard nach § 11 Abs. 1 anzuwenden ist, zu berücksichtigten sind.Der Mindeststandard nach Absatz 3, Ziffer 2, steht nur zwei Personen pro Haushalts- oder Wohngemeinschaft zu, wobei Personen, für die ein Mindeststandard nach Paragraph 11, Absatz eins, anzuwenden ist, zu berücksichtigten sind.