(2)Absatz 2Der Hilfe Suchende (der gesetzliche Vertreter) ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Weiters hat sich der Hilfe Suchende der für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchung zu unterziehen.