Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Sozialhilfegesetz 2000 § 65

Kurztitel

NÖ Sozialhilfegesetz 2000Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl. 9200-13

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger Suchbegriff SHG

Index

92 Sozialrecht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 65,

Informations- und Mitwirkungspflicht

  1. Absatz einsDie Behörde hat den Hilfe Suchenden (den gesetzlichen Vertreter) über die jeweilige Rechtslage entsprechend zu informieren, so weit dies zur Erreichung der Ziele der Sozialhilfe notwendig ist.
  2. Absatz 2Der Hilfe Suchende (der gesetzliche Vertreter) ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Weiters hat sich der Hilfe Suchende der für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchung zu unterziehen.
  3. Absatz 3(entfällt)

Im RIS seit

09.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2019

Gesetzesnummer

20000944

Dokumentnummer

LNO40009503

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/9200/P65/LNO40009503

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