Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Sozialhilfegesetz 2000 § 28

Kurztitel

NÖ Sozialhilfegesetz 2000Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl. 9200-13

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger Suchbegriff SHG

Index

92 Sozialrecht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 28,

Hilfsmittel

  1. Absatz einsHilfsmittel dienen zur Bewältigung des durch die Beeinträchtigung erschwerten täglichen Lebens und sollen dazu beitragen, das Ziel des Paragraph 24, Absatz 3, zu erreichen. Zu den Kosten ihrer Beschaffung sowie zur Instandsetzung oder zum Ersatz (wenn sie unbrauchbar oder derart veraltet sind, dass sie im Vergleich zu neuen Hilfsmitteln nicht mehr ihren Zweck erfüllen) können Zuschüsse geleistet werden.
  2. Absatz 2Insbesondere sind das folgende Hilfsmittel:
    1. Ziffer eins
      orthopädische Hilfen,
    2. Ziffer 2
      elektronische Hilfen,
    3. Ziffer 3
      Blinden- und Partnerhunde,
    4. Ziffer 4
      Elektrofahrstühle, etc.,
    5. Ziffer 5
      Zuschüsse zur Adaptierung bzw. zum Kauf eines Kraftfahrzeuges,
    6. Ziffer 6
      Zuschüsse zu Um-, Ein- oder Zubauten in Wohnungen oder Wohnhäusern.
  3. Absatz 3Das Land erbringt diese Leistungen durch Geld- oder Sachleistungen als Träger von Privatrechten und es besteht darauf kein Rechtsanspruch.

Im RIS seit

09.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2019

Gesetzesnummer

20000944

Dokumentnummer

LNO40009463

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/9200/P28/LNO40009463

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