Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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Schutz der Dienstnehmer bei der Benutzung von Arbeitsmitteln in der Land- und Forstwirtschaft § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutz der Dienstnehmer bei der Benutzung von Arbeitsmitteln in der Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

LGBl. 9020/12-0

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

22.11.2003

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

NÖ LFW AM-VO

Index

90 Landarbeitsrecht

Text

Paragraph 48,

Feuerungsanlagen

  1. Absatz einsFeuerungsanlagen müssen so eingerichtet sein und betrieben werden, dass Flammenrückschläge und Verpuffungen möglichst vermieden werden. Die Brennstoffzufuhr muss bei Flammenrückschlägen oder im Brandfall durch Brandschutzsicherungen, wie Brandschutzthermostate, gesperrt werden.
  2. Absatz 2Bei Feuerungsanlagen nach Absatz eins,, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, müssen Flammenwächter eingebaut sein, die beim Nichtzünden des vom Brenner erzeugten Brennstoff-Luftgemisches die Brennstoffzufuhr sperren; eine Wiederinbetriebnahme des Brenners darf erst nach ausreichender Durchlüftung des Brennerraumes und der Abgasleitung erfolgen. Solche Feuerungsanlagen, insbesondere Anlagen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen zentral versorgt werden, müssen von einem leicht und sicher erreichbaren Ort durch deutlich und dauerhaft gekennzeichnete Vorrichtungen außer Betrieb gesetzt werden können.
  3. Absatz 3In Abgasleitungen von Feuerungsanlagen nach Absatz eins, müssen, sofern keine druckfeste Abgasleitung vorhanden ist, Überdrucksicherungen, wie Explosionsklappen, eingebaut sein; diese Sicherungen müssen so gelegen sein oder es sind solche Schutzmaßnahmen zu treffen, dass beim Ansprechen der Sicherungen Dienstnehmer nicht gefährdet werden. Überdrucksicherungen müssen ferner so ausgeführt und gelegen sein, dass sie durch Hitzeeinwirkung nicht unwirksam oder undicht werden können. Dies gilt nicht für Vorheriger SuchbegriffGas-Zentralheizungsanlagen.
  4. Absatz 4Für die Zufuhr der erforderlichen Verbrennungsluft während des Betriebes von Feuerungsanlagen nach Absatz eins, ist zu sorgen.

Im RIS seit

09.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

20001041

Dokumentnummer

LNO40011715

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/9020/12/P48/LNO40011715

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