Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Juni 2012, V 121/11-7, Punkt 1. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 10. Juni 2008, Z WUS1-V-0451, wonach das Befahren der L 120 ab dem südlichen Ortsende von Scheiblingstein (km 16,935) bis km 17,150 mit einer höheren Geschwindigkeit als 50 km/h verboten ist, als gesetzwidrig aufgehoben.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Juni 2012, römisch fünf 121/11-7, Punkt 1. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 10. Juni 2008, Z WUS1-V-0451, wonach das Befahren der L 120 ab dem südlichen Ortsende von Scheiblingstein (km 16,935) bis km 17,150 mit einer höheren Geschwindigkeit als 50 km/h verboten ist, als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Kraft.
Das Erkenntnis wurde der NÖ Landesregierung am 18. Juli 2012 zugestellt.