Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gassicherheitsgesetz 2002 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Gassicherheitsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

LGBl. 8280-2

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

23.08.2016

Abkürzung

NÖ GSG 2002

Index

82 Baurecht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 12,

Wiederkehrende Prüfungen

  1. Absatz einsDer Betreiber einer bewilligungspflichtigen Gasanlage ist verpflichtet, diese auf seine Kosten in Abständen von höchstens sechs Jahren wiederkehrend prüfen zu lassen, wenn in der Bewilligung nicht eine andere Frist festgelegt ist. Diese Verpflichtung besteht nur soweit, als die Gasanlage oder Teile davon nicht einer wiederkehrenden sicherheitstechnischen Prüfung nach anderen Rechtsvorschriften bedarf. Die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und Paragraph 11, Absatz 4 und 5 gelten sinngemäß. Über das Ergebnis ist vom Prüfer ein Prüfbefund auszustellen. Eine Zweitausfertigung des Prüfbefundes hat der Prüfer dem Verteilerunternehmen vorzulegen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist. Der Prüfbefund ist vom Betreiber bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
  2. Absatz 2Werden bei einer Prüfung Mängel festgestellt und diese nicht innerhalb der vom Prüfer festgesetzten, angemessenen Frist behoben, hat der Prüfer die Behörde unter Angabe der festgestellten Mängel schriftlich hievon zu verständigen. Ist in Folge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlage eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben, hat der Prüfer alle zur unmittelbaren Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und auf Kosten des Betreibers sofort zu veranlassen. Der Prüfer hat die Behörde und das Verteilerunternehmen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist, unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.
  3. Absatz 3Der Betreiber einer meldepflichtigen Gasanlage oder einer bewilligungsfreien, ortsfesten Gasanlage ist verpflichtet, diese auf seine Kosten in Abständen von höchstens zwölf Jahren wiederkehrend prüfen zu lassen. Diese Verpflichtung besteht nur soweit, als die Gasanlage oder Teile davon nicht einer wiederkehrenden sicherheitstechnischen Prüfung nach anderen Rechtsvorschriften bedarf. Die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und Paragraph 11, Absatz 4 und 5 gelten sinngemäß. Über das Ergebnis hat der Prüfer einen Prüfbefund auszustellen. Eine Zweitausfertigung des Prüfbefundes hat der Prüfer dem Verteilerunternehmen vorzulegen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist. Der Prüfbefund ist vom Betreiber bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Absatz 2, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Der Prüfbefund muss mindestens Name und Anschrift des Betreibers, Datum und Aussteller des letzten Befundes, Ergebnis der Prüfung über die Einhaltung der Aufstellungsbedingungen, über die Festigkeit und Dichtheit der Leitungen, über die richtige Einstellung und einwandfreie Funktion aller Gasgeräte, Sicherheits- und Regeleinrichtungen, über die einwandfreie Funktion der erforderlichen Lüftungseinrichtungen und der Abgasführung bis in den Abgasfang, gegebenenfalls Frist zur Mängelbehebung und Ergebnis der Nachprüfung, Datum und Unterschrift des Prüfers, firmenmäßige Zeichnung enthalten. Die Landesregierung kann zur Durchführung der Prüfung nähere Vorschriften durch Verordnung erlassen und insbesondere für die Ausstellung des Prüfbefundes die Verwendung eines bestimmten Vordruckes vorschreiben.
  5. Absatz 5Der Prüfer hat das Ergebnis der Prüfung, das Datum des Prüfbefundes und den Namen des Prüfers an der Gasanlage an einer leicht zugänglichen Stelle (z. B. im Bereich des Gaszählers oder des Flüssiggaslagers) dauerhaft sichtbar zu machen (z. B. Aufkleber).
  6. Absatz 6Ist der Betrieb der Gasanlage länger als ein Jahr unterbrochen, so ist vor Wiederinbetriebnahme eine Prüfung gemäß Absatz eins, oder 3 zu veranlassen.
  7. Absatz 7Soweit keine wesentlichen Änderungen an der Gasanlage vorgenommen sind, ist die Prüfung der Festigkeit mit dem gleichen Druck wie die Prüfung der Dichtheit durchzuführen. Sind für bestimmte brennbare Gase keine Regeln der Technik (Paragraph 2, Ziffer 9,) für die wiederkehrenden Prüfungen veröffentlicht, wird die Einhaltung der Regeln der Technik vermutet, wenn die technischen Regeln für die wiederkehrenden Prüfungen von in Betrieb befindlichen Gasanlagen der zweiten Gasfamilie (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera ,) sinngemäß angewendet werden.

Im RIS seit

02.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2016

Gesetzesnummer

20000754

Dokumentnummer

LNO40007056

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/8280/P12/LNO40007056

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