(1)Absatz einsDer Betreiber einer bewilligungspflichtigen Gasanlage ist verpflichtet, diese auf seine Kosten in Abständen von höchstens sechs Jahren wiederkehrend prüfen zu lassen, wenn in der Bewilligung nicht eine andere Frist festgelegt ist. Diese Verpflichtung besteht nur soweit, als die Gasanlage oder Teile davon nicht einer wiederkehrenden sicherheitstechnischen Prüfung nach anderen Rechtsvorschriften bedarf. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Z 1 bis 4 und § 11 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß. Über das Ergebnis ist vom Prüfer ein Prüfbefund auszustellen. Eine Zweitausfertigung des Prüfbefundes hat der Prüfer dem Verteilerunternehmen vorzulegen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist. Der Prüfbefund ist vom Betreiber bis zur nächsten Prüfung zu lassen, wenn in der Bewilligung nicht eine andere Frist festgelegt ist. Diese Verpflichtung besteht nur soweit, als die Gasanlage oder Teile davon nicht einer wiederkehrenden sicherheitstechnischen Prüfung nach anderen Rechtsvorschriften bedarf. Die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und Paragraph 11, Absatz 4 und 5 gelten sinngemäß. Über das Ergebnis ist vom Prüfer ein Prüfbefund auszustellen. Eine Zweitausfertigung des Prüfbefundes hat der Prüfer dem Verteilerunternehmen vorzulegen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist. Der Prüfbefund ist vom Betreiber bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.