Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

Navigation im Suchergebnis

Vereinbarung 15a B-VG Schutzmaßnahmen Kleinfeuerungen Art. 8

Kurztitel

Vereinbarung 15a B-VG Schutzmaßnahmen Kleinfeuerungen

Kundmachungsorgan

LGBl. 8208-1

Typ

S

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

08 Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Artikel 8

Prüfbedingungen

  1. Absatz einsDie Prüfung des Emissionsverhaltens der Kleinfeuerungen muß hinsichtlich der Prüfverfahren und der Prüfbedingungen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Bei der Ermittlung der Regeln der Technik ist vorrangig auf die entsprechenden ÖNORMEN oder andere gleichwertige technische Regeln einer Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe gemäß Artikel 7, muß bei Nennleistung und bei kleinster angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden.
  3. Absatz 3Zusätzlich zu Absatz 2, gilt für Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe:

Der Nachweis bei kleinster Teillast ist bei händisch beschickten Kleinfeuerungen bei höchstens 50 % der Nennleistung und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen bei höchstens 30 % der Nennleistung zu erbringen.

Weiters gilt:
  1. Litera a
    für händisch beschickte Kleinfeuerungen:
    1. Ziffer eins
      Die Emissionen sind bei Nennleistung durch Beobachtung von zwei aufeinanderfolgenden Abbrandperioden zu beurteilen. Hiebei sind die Emissionswerte für CO, OGC und NOx als arithmetische Mittelwerte, bei ungleichförmigem Verbrennungsverlauf als energetisch gewichtete Mittelwerte, über die Versuchszeit anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus jeweils drei Halbstundenmittelwerten einer Abbrandperiode gebildete arithmetische Mittelwert. Dauert die Abbrandperiode weniger als 1,5 Stunden, so genügen jeweils zwei Halbstundenmittelwerte. Keiner der gebildeten Emissionswerte darf die Emissionsgrenzwerte gemäß Artikel 7 überschreiten. Falls bei händisch beschickten Kleinfeuerungen der Nachweis bei kleinster Teillast nicht erbracht werden kann, so ist auf dem Typenschild als auch in der technischen Dokumentation der Einbau eines dementsprechenden Wärmespeichers vorzuschreiben.
    2. Ziffer 2
      Für die Beurteilung der Emissionen bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches genügt die Beobachtung einer Abbrandperiode. Hiebei ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebes muß durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen.
  2. Litera b
    für automatisch beschickte Kleinfeuerungen:
    Die Emissionsgrenzwerte für CO, NOx und OGC sind als arithmetische Mittelwerte der Emission während der gesamten Versuchszeit (zumindest 3 Stunden) anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus zumindest 3 Halbstundenmittelwerten der Versuchszeit gebildete arithmetische Mittelwert. Bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebes muß durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen.
  1. Absatz 4Bei flüssigen Brennstoffen ist der Stickstoffgehalt anzugeben. Bei flüssigen Brennstoffen beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw. bei niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln:
    Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NOx pro zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ. Bei niedrigerem Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOx pro 1 mg Stickstoff im Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.
  2. Absatz 5Feuerungsanlagen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Feuerungsanlagen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas C 20 zu prüfen.

Im RIS seit

02.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015

Gesetzesnummer

20000980

Dokumentnummer

LNO40010168

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/8208/A8/LNO40010168

Navigation im Suchergebnis