Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Veranstaltungsgesetz
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
17.11.2020
Index
70 Regelungen des Gewerbes und anderer Wirtschaftstätigkeiten
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Text
§ 7Paragraph 7,
Bewilligung für Veranstaltungen im Umherziehen
(1)Absatz einsEiner Bewilligung durch die Landesregierung bedürfen Veranstalter, die beabsichtigen, Veranstaltungen im Umherziehen (wie z. B. Schausteller, Zirkusbetreiber, Wandertheater, Wanderkinos, Warenausspielungen mittels eines Glücksspielapparates im Sinne des § 4 Abs. 3 Glücksspielgesetz, BGBl.Nr. 620/1989 i .d. F. BGBl. I Nr. 110/2013) durchzuführen.Einer Bewilligung durch die Landesregierung bedürfen Veranstalter, die beabsichtigen, Veranstaltungen im Umherziehen (wie z. B. Schausteller, Zirkusbetreiber, Wandertheater, Wanderkinos, Warenausspielungen mittels eines Glücksspielapparates im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, Glücksspielgesetz, BGBl.Nr. 620/1989 i .d. F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2013,) durchzuführen. (2)Absatz 2Der Antrag auf Bewilligung hat die im § 5 Z 1 bis 3, 6 bis 11 genannten Inhalte aufzuweisen. Die übrigen Voraussetzungen (wie Anmeldung der Veranstaltung) für die Durchführung von Veranstaltungen im Umherziehen richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes.Der Antrag auf Bewilligung hat die im Paragraph 5, Ziffer eins bis 3, 6 bis 11 genannten Inhalte aufzuweisen. Die übrigen Voraussetzungen (wie Anmeldung der Veranstaltung) für die Durchführung von Veranstaltungen im Umherziehen richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3)Absatz 3Der Veranstalter muss eigenberechtigt und verlässlich sein. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, so müssen jene Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, eigenberechtigt und verlässlich sein.
(4)Absatz 4Die erforderliche Verlässlichkeit fehlt jedenfalls dann, wenn
der Bewilligungswerber oder eine zur Vertretung nach außen berufene Person wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen verurteilt worden ist und diese noch nicht getilgt ist oder
der Bewilligungswerber oder eine zur Vertretung nach außen berufene Person innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Mal wegen Verstößen gegen die Vorschriften des Veranstaltungswesens, des Jugendschutzes, des Suchtmittelgesetzes, des Gewerbewesens oder nach vergleichbaren Normen anderer Bundesländer rechtskräftig bestraft worden ist und jeweils nach der Art der strafbaren Handlung ein Missbrauch bei der Durchführung von Veranstaltungen zu befürchten ist.
(5)Absatz 5Weist der Bewilligungswerber oder eine zur Vertretung nach außen berufene Person eine aufrechte Bewilligung nach gleichartigen Vorschriften eines anderen Bundeslandes vor, so hat die Verlässlichkeitsprüfung zu entfallen.
(6)Absatz 6Treten nachträglich Gründe auf, die die Erteilung einer Bewilligung ausgeschlossen hätten, so ist die Bewilligung zu entziehen.
(7)Absatz 7Die Erteilung einer Bewilligung ist von der Landesregierung der Wirtschafskammer Niederösterreich und der Arbeiterkammer Niederösterreich zur Kenntnis zu bringen.
Im RIS seit
03.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2020
Gesetzesnummer
20000630
Dokumentnummer
LNO40005249