Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Veranstaltungsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Veranstaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 7070-2

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

17.11.2020

Index

70 Regelungen des Gewerbes und anderer Wirtschaftstätigkeiten

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 7,

Bewilligung für Veranstaltungen im Umherziehen

  1. Absatz einsEiner Bewilligung durch die Landesregierung bedürfen Veranstalter, die beabsichtigen, Veranstaltungen im Umherziehen (wie z. B. Schausteller, Zirkusbetreiber, Wandertheater, Wanderkinos, Warenausspielungen mittels eines Glücksspielapparates im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, Glücksspielgesetz, BGBl.Nr. 620/1989 i .d. F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2013,) durchzuführen.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Bewilligung hat die im Paragraph 5, Ziffer eins bis 3, 6 bis 11 genannten Inhalte aufzuweisen. Die übrigen Voraussetzungen (wie Anmeldung der Veranstaltung) für die Durchführung von Veranstaltungen im Umherziehen richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes.
  3. Absatz 3Der Veranstalter muss eigenberechtigt und verlässlich sein. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, so müssen jene Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, eigenberechtigt und verlässlich sein.
  4. Absatz 4Die erforderliche Verlässlichkeit fehlt jedenfalls dann, wenn
    1. Ziffer eins
      der Bewilligungswerber oder eine zur Vertretung nach außen berufene Person wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen verurteilt worden ist und diese noch nicht getilgt ist oder
    2. Ziffer 2
      der Bewilligungswerber oder eine zur Vertretung nach außen berufene Person innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Mal wegen Verstößen gegen die Vorschriften des Veranstaltungswesens, des Jugendschutzes, des Suchtmittelgesetzes, des Gewerbewesens oder nach vergleichbaren Normen anderer Bundesländer rechtskräftig bestraft worden ist und jeweils nach der Art der strafbaren Handlung ein Missbrauch bei der Durchführung von Veranstaltungen zu befürchten ist.
  5. Absatz 5Weist der Bewilligungswerber oder eine zur Vertretung nach außen berufene Person eine aufrechte Bewilligung nach gleichartigen Vorschriften eines anderen Bundeslandes vor, so hat die Verlässlichkeitsprüfung zu entfallen.
  6. Absatz 6Treten nachträglich Gründe auf, die die Erteilung einer Bewilligung ausgeschlossen hätten, so ist die Bewilligung zu entziehen.
  7. Absatz 7Die Erteilung einer Bewilligung ist von der Landesregierung der Wirtschafskammer Niederösterreich und der Arbeiterkammer Niederösterreich zur Kenntnis zu bringen.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020

Gesetzesnummer

20000630

Dokumentnummer

LNO40005249

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/7070/P7/LNO40005249

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