Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Veranstaltungsgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Veranstaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 7070-2

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

29.01.2024

Index

70 Regelungen des Gewerbes und anderer Wirtschaftstätigkeiten

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 10,

Eignung der Veranstaltungsbetriebsstätte

  1. Absatz einsVeranstaltungen dürfen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Keiner Bewilligung bedürfen Veranstaltungsbetriebsstätten,
    1. Ziffer eins
      die nach der NÖ Bauordnung 1996 bewilligungspflichtig sind und bereits baubehördlich bewilligt wurden, wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltungen umfasst,
    2. Ziffer 2
      die bereits innerhalb der letzten fünf Jahre von der zuständigen Behörde für gleichartige Veranstaltungen bewilligt wurden, wobei die in diesem Verfahren erteilten Auflagen einzuhalten sind oder
    3. Ziffer 3
      wenn als Veranstaltungsbetriebsstätte Zelte oder ähnliche mobile Einrichtungen dienen oder die Benützung technischer Geräte (z. B. Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u. dgl.) durch den Besucher vorgesehen ist und eine Bescheinigung über die Zertifizierung des Zeltes, der mobilen Einrichtung oder des technischen Geräts durch eine im EWR oder in der Türkei akkreditierte Organisation zur Zertifizierung von Produkten (z. B. TÜV, österreichische Normungsinstitut) vorgelegt wird oder wenn sie von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes für die betreffende Veranstaltungsart bewilligt wurden. Anstelle der Zertifizierung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung, in der die Veranstaltung stattfindet, kann auch eine aktuelle Bestätigung eines Fachkundigen (Zivilingenieur, Baumeister, etc.) über die Stabilität und Eignung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung für den Veranstaltungszweck vorgelegt werden.
  3. Absatz 3Für die Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte ist zuständig
    1. Ziffer eins
      die Gemeinde,
      1. Litera a
        wenn sich die Veranstaltungsbetriebsstätte in nur einer Gemeinde befindet;
    2. Ziffer 2
      die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn
      1. Litera a
        sich die Veranstaltungsbetriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt,
      2. Litera b
        die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltungsbetriebsstätte besuchen können, 3000 Personen übersteigt oder
      3. Litera c
        Filme auf Projektionsflächen von mehr als 9 m² vorgeführt werden,
      4. Litera d
        bei Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln zur Belustigung der Besucher Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden (Schaum-, Styroporparties)
    3. Ziffer 3
      oder die Landesregierung, wenn
      1. Litera a
        sich die Veranstaltungsbetriebsstätte über mehrere Bezirke erstreckt,
      2. Litera b
        die Veranstaltungsbetriebsstätte bei Veranstaltungen im Umherziehen genutzt wird,
      3. Litera c
        Motorssportveranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der StVO durchgeführt werden,
      4. Litera d
        der Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder die Zurschaustellung gefährlicher Tiere erfolgt,
      5. Litera e
        Musikfestivals veranstaltet werden, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl von 50.000 Personen übersteigt oder
      6. Litera f
        bei Veranstaltungsbetriebsstätten besondere technische Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel (wie z. B. Bühnenanlagen unter Verwendung einer elektrisch, motorisch oder hydraulisch betriebenen Bühnenmaschinerie, Drehbühnen, Einrichtungen zur Personenbeförderung oder pyrotechnische Einrichtung mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr) vorgesehen sind.
  4. Absatz 4Ist neben der Bewilligung als Veranstaltungsbetriebsstätte auch eine baubehördliche Bewilligung für die Betriebsstätte erforderlich, so sind – auch wenn unterschiedliche Behördenzuständigkeit gegeben ist – möglichst beide Verfahren gemeinsam und in Abstimmung zueinander durchzuführen.
  5. Absatz 5Der Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte kommt dingliche Wirkung zu.
  6. Absatz 6Die Landesregierung hat, soweit dies nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet ist, mit Verordnung nach dem jeweiligen Stand der Technik und Medizin nähere Bestimmungen
    1. Ziffer eins
      zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit von Besuchern und an der Veranstaltung mitwirkenden Personen;
    2. Ziffer 2
      für die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und reibungslosen Ablaufes von Veranstaltungen;
    3. Ziffer 3
      zur Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen oder Belästigungen für Besucher und an der Veranstaltung mitwirkenden Personen oder
    4. Ziffer 4
      zur Festlegung des Zeitraumes innerhalb welchem die Bescheinigung einer Zertifizierung oder die Bestätigung eines Fachkundigen zur Anmeldung einer Veranstaltung gemäß Paragraph 5, Ziffer 7 und zur Eignung einer Veranstaltungsbetriebsstätte gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, erneuert werden muss
      festzulegen.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Gesetzesnummer

20000630

Dokumentnummer

LNO40005252

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/7070/P10/LNO40005252

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