Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Flurverfassungs-Landesgesetz 1975
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
07.01.2016
Abkürzung
FLG
Index
66 Bodenreform
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Text
§ 25Paragraph 25,
Grunddienstbarkeiten, Reallasten, Baurechte und sonstige Belastungen
(1)Absatz einsGrunddienstbarkeiten, unregelmäßige Servituten und Scheinservituten sowie Reallasten, die sich auf einen in § 480 ABGB genannten Titel gründen und im Besitzstandsausweis (§ 10 Abs. 2) ausgewiesene Grundstücke als dienendes oder herrschendes Gut betreffen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge und der Leitungsrechte (wie Strom, Gas, Wasser) im angeordneten Zeitpunkt der Übernahme der Abfindungen ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Behörde ausdrücklich aufrecht zu halten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.Grunddienstbarkeiten, unregelmäßige Servituten und Scheinservituten sowie Reallasten, die sich auf einen in Paragraph 480, ABGB genannten Titel gründen und im Besitzstandsausweis (Paragraph 10, Absatz 2,) ausgewiesene Grundstücke als dienendes oder herrschendes Gut betreffen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge und der Leitungsrechte (wie Strom, Gas, Wasser) im angeordneten Zeitpunkt der Übernahme der Abfindungen ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Behörde ausdrücklich aufrecht zu halten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind. (2)Absatz 2Sonstige Belastungen und Eigentumsbeschränkungen bleiben aufrecht.
(3)Absatz 3Baurechte und die aufrechtbleibenden lagegebundenen Belastungen und Eigentumsbeschränkungen gehen auf jene Abfindungsgrundstücke über, innerhalb welcher jene Teile der alten Grundstücke liegen, an die sie gebunden sind.
(4)Absatz 4Die Mitgliedschaft an einer Realgemeinschaft (Wassergenossenschaft, Bringungsgemeinschaft und dergleichen) geht auf die Eigentümer jener Abfindungsgrundstücke über, innerhalb welcher jene Teile der alten Grundstücke liegen, an die die Mitgliedschaft gebunden ist.
Im RIS seit
05.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Gesetzesnummer
20000625
Dokumentnummer
LNO40005053