Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Landwirtschaftskammergesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Landwirtschaftskammergesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 6000-15

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Index

60 Organisation der Landwirtschaft

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 30,

Kammerbeiträge

  1. Absatz einsDie Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer kann die Einhebung von Kammerbeiträgen für die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 5 genannten Kammerzugehörigen beschließen.
  2. Absatz 2Die Bemessungsgrundlage für die Kammerbeiträge der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannten Kammerzugehörigen ist das steuerpflichtige Jahreseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft. Der Kammerbeitrag wird jeweils für ein Kalenderjahr in einem Hundertsatz (Hebesatz) der Bemessungsgrundlage erhoben und darf höchstens 0,3 v.H. der Bemessungsgrundlage betragen. Nähere Bestimmungen über die Erhebung der Kammerbeiträge werden in der Geschäftsordnung (Paragraph 36,) vorgesehen.
  3. Absatz 3Die Bemessungsgrundlage für den Kammerbeitrag der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, genannten Kammerzugehörigen ist der Einheitswert der Betriebsgrundstücke. Die Kammerbeiträge werden jeweils für das Kalenderjahr in einem Tausendsatz (Hebesatz) der Bemessungsgrundlage erhoben und dürfen 5 v.T. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
  4. Absatz 4Die Höhe der Kammerbeiträge ist jedem Beitragspflichtigen von der Landes-Landwirtschaftskammer mit Bescheid vorzuschreiben. Der Kammerbeitrag ist jeweils zur Hälfte bis spätestens 15. Juni und 15. Dezember fällig, wobei bei den im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannten Kammerzugehörigen das Einkommen des vorhergegangenen Kalenderjahres, bei den im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, genannten Kammerzugehörigen der jeweils letzte gültige Einheitswert, zugrunde zu legen ist.

Im RIS seit

05.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2015

Gesetzesnummer

20000558

Dokumentnummer

LNO40003836

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/6000/P30/LNO40003836

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