(4) Der Grundbetrag wird zum 1. 1. 2000 mit einem Betrag von € 23,62 festgesetzt. Er ist von der Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten mit Wirkung ab 1. Jänner eines Folgejahres neu festzusetzen, wenn die Höhe der Lebenshaltungskosten mindestens um 5 % gestiegen oder gesunken ist. Für den Grundbetrag sind die Verhältnisse zum 1. Jänner eines jeden Jahres maßgebend. Die Neufestsetzung des Grundbetrages ist der Landesregierung anzuzeigen. Sie ist innerhalb von acht Wochen aufzuheben, wenn der Betrag entgegen den vorigen Bestimmungen berechnet worden ist. Erfolgt keine Aufhebung, ist die Neufestsetzung in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren.