Landesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

NÖ Sportgesetz § 23

Kurztitel

NÖ Sportgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 5710-9

Bundesland

NiederösterreichNächster Suchbegriff

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

Vorheriger Suchbegriff57 Sport, CampingNächster Suchbegriff

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 23,

Aufgaben

Der NÖ Schilehrerverband hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Förderung und Entwicklung des Schilaufes und des Schilehrwesens in Vorheriger SuchbegriffNiederösterreich,
  2. Ziffer 2
    Erarbeiten und Festlegen einer Lehrmethode, die dem Stand der Schilauftechnik entspricht,
  3. Ziffer 3
    die fachliche Fortbildung seiner Mitglieder,
  4. Ziffer 4
    Abgabe von Empfehlungen für die Gestaltung von Schischultarifen und
  5. Ziffer 5
    die Ausbildung und Prüfung der Schilehrer.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015

Gesetzesnummer

20000652

Dokumentnummer

LNO40005856

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/5710/P23/LNO40005856

Navigation im Suchergebnis