Landesrecht konsolidiert

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Sportehrenzeichen § 6

Kurztitel

Sportehrenzeichen

Kundmachungsorgan

LGBl. 5710/2-0

Bundesland

NiederösterreichNächster Suchbegriff

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

29.08.1991

Außerkrafttretensdatum

Index

Vorheriger Suchbegriff57 Sport, Camping

Text

Paragraph 6,

Erstattung von Vorschlägen

Vorschläge auf Verleihung des Sportehrenzeichens können vom Landessportrat oder, ausgenommen die im Paragraph 4, besonders geregelten Fälle, von einer niederösterreichischen Sportorganisation im Wege des zuständigen Fach- und Dachverbandes erstattet werden. Wird der Vorschlag von einer Sportorganisation eingebracht, dann ist der Landessportrat vor Verleihung des Ehrenzeichens zu hören.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2014

Gesetzesnummer

20000654

Dokumentnummer

LNO40005894

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/5710/2/P6/LNO40005894

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