Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Naturschutzgesetz 2000 § 8

Kurztitel

Naturschutzgesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl. 5500-11 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 111/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

15.12.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ NSchG 2000

Index

55 Naturschutz

Text

Abschnitt III
Besondere Schutzbestimmungen

Paragraph 8,

Landschaftsschutzgebiet

  1. Absatz einsGebiete, die eine hervorragende landschaftliche Schönheit oder Eigenart aufweisen, als charakteristische Kulturlandschaft von Bedeutung sind oder die in besonderem Maße der Erholung der Bevölkerung oder dem Fremdenverkehr dienen, können durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.
  2. Absatz 2In Landschaftsschutzgebieten hat die Landesregierung vor Genehmigung des örtlichen Raumordnungsprogramms oder seiner Änderungen (Paragraphen 21 und 22 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000), mit Ausnahme der Änderung der Widmungsart innerhalb des Wohnbaulandes und der Festlegung der Widmungsart Land- und Forstwirtschaft im Grünland, sowie im Verordnungsprüfungsverfahren von Bebauungsplänen (Paragraph 88, der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000) ein Gutachten eines Naturschutzsachverständigen zur Auswirkung auf die in Absatz 4, genannten Schutzgüter sowie eine Stellungnahme der NÖ Umweltanwaltschaft einzuholen.
  3. Absatz 3Neben der Bewilligungspflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, bedürfen in Landschaftsschutzgebieten einer Bewilligung durch die Behörde:
    1. Ziffer eins
      die Kulturumwandlung von Flächen mit einem Ausmaß von mehr als einem Hektar;
    2. Ziffer 2
      die Beseitigung besonders landschaftsprägender Elemente im Sinne des Absatz eins,
    Paragraph 7, Absatz 5, gilt in Landschaftsschutzgebieten nicht.
  4. Absatz 4In Landschaftsschutzgebieten sind bewilligungspflichtige Vorhaben oder Maßnahmen (§§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 3) zu versagen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Landschaftsbild,
    2. Ziffer 2
      der Erholungswert der Landschaft,
    3. Ziffer 3
      die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum,
    4. Ziffer 4
      die Schönheit oder Eigenart der Landschaft oder
    5. Ziffer 5
      der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes
    erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen (§ 7 Abs. 4) weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.

Im RIS seit

15.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2024

Gesetzesnummer

20000814

Dokumentnummer

LNO40017313

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/5500/P8/LNO40017313

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