(1)Absatz einsUmweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß § 20 Abs. 4, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die inUmweltorganisationen im Sinne des Paragraph 27 b, Absatz eins, steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß Paragraph 20, Absatz 4,, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die in
Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oderAnhang römisch IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder
Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgelistet oder inAnhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie aufgelistet oder in
Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannt sind,Artikel 4, Absatz 2, der Vogelschutz-Richtlinie genannt sind,
betroffen sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.