Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Naturschutzgesetz 2000 § 25

Kurztitel

Naturschutzgesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl. 5500-11 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 111/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

15.12.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ NSchG 2000

Index

55 Naturschutz

Text

Paragraph 25,

Sachverständige

  1. Absatz einsZu Sachverständigen in Angelegenheiten des Naturschutzes sind von der Landesregierung Personen zu bestellen, die über besondere Sachkenntnisse und Erfahrung auf dem Gebiet der Naturkunde und des Naturschutzes verfügen. Außerdem sind auch Sachkenntnisse insbesondere auf dem Gebiet der Landschaftsplanung oder der Landschaftspflege, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, des Jagdwesens, der Fischerei und der Wasserwirtschaft anzustreben.

    Zum Sachverständigen in Angelegenheiten des Höhlenschutzes sind von der Landesregierung solche Personen zu bestellen, die auf dem Gebiet des Höhlenwesens über besondere Fachkenntnisse verfügen.

  2. Absatz 2Die Landesregierung hat für die regelmäßige Fortbildung der Sachverständigen in Fragen des Naturschutzes, insbesondere zur Sicherstellung eines einheitlichen Beurteilungsstandards in fachlichen Fragen, zu sorgen.

Im RIS seit

15.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021

Gesetzesnummer

20000814

Dokumentnummer

LNO40017330

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/5500/P25/LNO40017330

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