Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Naturschutzgesetz 2000 § 14b

Kurztitel

Naturschutzgesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl. 5500-11 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 111/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 14b

Inkrafttretensdatum

15.12.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ NSchG 2000

Index

55 Naturschutz

Text

§ 14b

Besonderer Höhlenschutz

  1. Absatz eins1) Höhlen oder Teile von solchen können wegen ihres besonderen Gepräges, ihrer naturwissenschaftlichen Bedeutung oder aus ökologischen Gründen durch Bescheid der Behörde zu besonders geschützten Höhlen erklärt werden.
  2. Absatz 22) Die Veränderung, die Beschädigung oder Zerstörung sowie das Betreten besonders geschützter Höhlen ist verboten. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen dienen; solche Maßnahmen sind jedoch der Behörde innerhalb einer Woche nach deren Einleitung von demjenigen anzuzeigen, der sie veranlasst oder selbst getroffen hat.
  3. Absatz 33) Die Behörde kann Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2, nur bewilligen:
    1. Ziffer eins
      zur Abwehr drohender Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von
      Menschen oder schwerer volkswirtschaftlicher Schäden;
    2. Ziffer 2
      zur Sicherung des Bestandes der Höhle;
    3. Ziffer 3
      für Zwecke wissenschaftlicher Forschung;
    4. Ziffer 4
      zur Prüfung der Erschließungswürdigkeit sowie
    5. Ziffer 5
      zur Erschließung und für den Betrieb als Schauhöhle (§ 14c).
  4. Absatz 44) Der Karst- und höhlenkundlichen AG am Naturhistorischen Museum Wien ist vor Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Im RIS seit

15.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021

Gesetzesnummer

20000814

Dokumentnummer

LNO40017345

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/5500/P14b/LNO40017345

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