(Absatz 22) Die Veränderung, die Beschädigung oder Zerstörung sowie das Betreten besonders geschützter Höhlen ist verboten. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen dienen; solche Maßnahmen sind jedoch der Behörde innerhalb einer Woche nach deren Einleitung von demjenigen anzuzeigen, der sie veranlasst oder selbst getroffen hat.