Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Naturschutzgesetz 2000 § 1

Kurztitel

NÖ Naturschutzgesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl. 5500-11

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ NSchG 2000

Index

55 Naturschutz

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt I
Gegenstand und Abgrenzung

Paragraph eins,

Ziele

  1. Absatz einsDer Naturschutz hat zum Ziel, die Natur in allen ihren Erscheinungsformen so zu erhalten, zu pflegen oder wiederherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      ihre Eigenart und ihre Entwicklungsfähigkeit,
    2. Ziffer 2
      die ökologische Funktionstüchtigkeit der Lebensräume, die Vielfalt, der Artenreichtum und die Repräsentanz der heimischen und standortgerechten Tier- und Pflanzenwelt und
    3. Ziffer 3
      die Nachhaltigkeit der natürlich ablaufenden Prozesse
    regionstypisch gesichert und entwickelt werden; dazu gehört auch das Bestreben, die der Gesundheit des Menschen und seiner Erholung dienende Umwelt als bestmögliche Lebensgrundlage zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern.
  2. Absatz 2Die Erhaltung und Pflege der Natur erstreckt sich auf alle ihre Erscheinungsformen, gleichgültig, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befinden oder durch den Menschen gestaltet wurden (Kulturlandschaft).

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021

Gesetzesnummer

20000814

Dokumentnummer

LNO40007755

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/5500/P1/LNO40007755

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