Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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Europaschutzgebiete § 3

Kurztitel

Europaschutzgebiete

Kundmachungsorgan

LGBl. 5500/6-6

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Naturschutz

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 3,

Europaschutzgebiet

Vogelschutzgebiet Ötscher – Dürrenstein

        (1)

  1. Ziffer eins
    Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 36 zu Paragraph 3, ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Annaberg, Gaming, Göstling an der Ybbs, Gresten-Land, Lunz am See, Mitterbach am Erlaufsee, Puchenstuben, Schwarzenbach an der Pielach und St. Anton an der Jeßnitz. In Anlage A zu Paragraph 3, ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
  2. Ziffer 2
    Die Anlagen 1 bis 36 zu Paragraph 3, (LGBl. 5500/6–1) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
    Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
    • Strichaufzählung
      der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs
    • Strichaufzählung
      der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld
    • Strichaufzählung
      der Gemeinde Annaberg
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Gaming
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Göstling an der Ybbs
    • Strichaufzählung
      der Gemeinde Gresten-Land
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Lunz am See
    • Strichaufzählung
      der Gemeinde Mitterbach am Erlaufsee
    • Strichaufzählung
      der Gemeinde Puchenstuben
    • Strichaufzählung
      der Gemeinde Schwarzenbach an der Pielach
    • Strichaufzählung
      der Gemeinde St. Anton an der Jeßnitz
  1. Absatz 2Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Ötscher – Dürrenstein, AT1203000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:
    • Strichaufzählung
      die in Anhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Brutvogelarten:
      Schwarzstorch (Ciconia nigra), Steinadler (Aquila chrysaetos), Wanderfalke (Falco peregrinus), Haselhuhn (Bonasa bonasia), Auerhuhn (Tetrao urogallus), Uhu (Bubo bubo), Sperlingskauz (Glaucidium passerinum), Raufußkauz (Aegolius funereus), Grauspecht (Picus canus), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Weißrückenspecht (Dendrocopos leucotos), Dreizehenspecht (Picoides tridactylus), Zwergschnäpper (Ficedula parva), Alpenschneehuhn (Lagopus mutus helveticus), Birkhuhn (Tetrao tetrix tetrix),
    • Strichaufzählung
      die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten.
  2. Absatz 3Für das Vogelschutzgebiet Ötscher – Dürrenstein werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
    Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Absatz 2, genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
    • Strichaufzählung
      großflächigen, standortheimischen Waldbeständen mit naturnaher bzw. natürlicher Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Struktur- und Totholzreichtum sowie Alters- und Zerfallsphasen,
    • Strichaufzählung
      repräsentativen, großflächig zusammenhängenden Waldbeständen mit geringem Erschließungs- und Störungsgrad,
    • Strichaufzählung
      mosaikartig verteilten Altholzinseln mit stark dimensioniertem, stehendem Totholz,
    • Strichaufzählung
      Laubbaumbeständen in den großflächigen Wirtschaftswäldern,
    • Strichaufzählung
      möglichst störungsfreien Sonderstrukturen im Wald wie Gewässerränder, Feuchtbiotope, Felsformationen, Blockhalden, Grabeneinschnitte usw.,
    • Strichaufzählung
      zumindest während der Brutzeit störungsfreien Felsformationen,
    • Strichaufzählung
      natürlichen, unbeeinflussten alpinen Lebensräumen,
    • Strichaufzählung
      Almen mit Zwergstrauchanteil,
    • Strichaufzählung
      extensiv genutzten Grünlandflächen in ihrer gesamten Standortsvielfalt, die durch typenbezogene Nutzung offengehalten werden.
  3. Absatz 4Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (Paragraph 9, Absatz 4, NÖ NSchG 2000) der in Absatz 2, genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016

Gesetzesnummer

20000668

Dokumentnummer

LNO40006191

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/5500/6/P3/LNO40006191

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