Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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Europaschutzgebiete § 25

Kurztitel

Europaschutzgebiete

Kundmachungsorgan

LGBl. 5500/6-6

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Naturschutz

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 25,

Europaschutzgebiet

FFH-Gebiet Weinviertler Klippenzone

  1. Absatz eins
    1. Ziffer eins
      Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 14 zu Paragraph 25, ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Asparn an der Zaya, Drasenhofen, Ernstbrunn, Falkenstein, Gnadendorf, Harmannsdorf, Hauskirchen, Ladendorf, Leitzersdorf, Leobendorf, Mistelbach, Neusiedl an der Zaya, Niederhollabrunn, Niederleis, Ottenthal, Wildendürnbach und Zistersdorf. In Anlage A zu Paragraph 25, ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
    2. Ziffer 2
      Die Anlagen 1 bis 14 zu Paragraph 25, (LGBl. 5500/6–5) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
      Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
      • Strichaufzählung
        der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf
      • Strichaufzählung
        der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg
      • Strichaufzählung
        der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach
      • Strichaufzählung
        der Marktgemeinde Asparn an der Zaya
      • Strichaufzählung
        der Gemeinde Drasenhofen
      • Strichaufzählung
        der Marktgemeinde Ernstbrunn
      • Strichaufzählung
        der Marktgemeinde Falkenstein
      • Strichaufzählung
        der Gemeinde Gnadendorf
      • Strichaufzählung
        der Marktgemeinde Harmannsdorf
      • Strichaufzählung
        der Gemeinde Hauskirchen
      • Strichaufzählung
        der Marktgemeinde Ladendorf
      • Strichaufzählung
        der Gemeinde Leitzersdorf
      • Strichaufzählung
        der Marktgemeinde Leobendorf
      • Strichaufzählung
        der Stadtgemeinde Mistelbach
      • Strichaufzählung
        der Marktgemeinde Neusiedl an der Zaya
      • Strichaufzählung
        der Marktgemeinde Niederhollabrunn
      • Strichaufzählung
        der Gemeinde Niederleis
      • Strichaufzählung
        der Gemeinde Ottenthal
      • Strichaufzählung
        der Gemeinde Wildendürnbach
      • Strichaufzählung
        der Stadtgemeinde Zistersdorf
  2. Absatz 2Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Weinviertler Klippenzone, AT1206A00, sind folgende:
    • Strichaufzählung
      in Anhang römisch eins der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte natürliche Lebensraumtypen:
      5130 Wacholderheiden auf Kalk
      6110 Lückige Kalk-Pionierrasen*
      6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen
      6240 Osteuropäische Steppen*
      6250 Tiefgründige Lösstrockenrasen*
      6510 Glatthaferwiesen
      8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen
      9130 Mullbraunerde-Buchenwälder
      9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder
      91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*
      91G0 Pannonische Eichen-Hainbuchenälder*
      91H0 Wärmeliebende Flaumeichenwälder
    • Strichaufzählung
      in Anhang römisch II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte Tier- und Pflanzenarten:
      Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros), Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii), Ziesel* (Spermophilus citellus), Rotbauchunke (Bombina bombina), Eschen-Scheckenfalter (Hypodryas maturna), Heckenwollafter (Eriogaster catax), Russischer Bär* (Callimorpha quadripunctaria), Hirschkäfer (Lucanus cervus), Frauenschuh (Cypripedium calceolus).
  3. Absatz 3Für das FFH-Gebiet Weinviertler Klippenzone werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
    Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Absatz 2, ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
    • Strichaufzählung
      Wacholderheiden auf Kalk,
    • Strichaufzählung
      artenreichen Fels-, Trockenrasen- und Trockenwiesenstandorten sowie ihrer charakteristischen Versaumungs- und Verbuschungsstadien,
    • Strichaufzählung
      Halbtrockenrasen, Trockenrasen und sonstigen niedrigwüchsigen offenen Rasen, Böschungen, Rainen, unbefestigten Feldwegen etc. als Lebensräume für das Ziesel,
    • Strichaufzählung
      mageren Flachland-Mähwiesen,
    • Strichaufzählung
      nicht touristisch erschlossenen Höhlen,
    • Strichaufzählung
      naturnahen, strukturreichen Waldbeständen mit ausreichendem Alt- und Totholzanteil,
    • Strichaufzählung
      großen, naturnahen, möglichst unzerschnittenen Eichen-Hainbuchen-Waldlebensräumen,
    • Strichaufzählung
      alten, totholzreichen Eichenbeständen,
    • Strichaufzählung
      ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben und Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse,
    • Strichaufzählung
      Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,
    • Strichaufzählung
      Vorkommensstandorten des Frauenschuhs.
  4. Absatz 4Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (Paragraph 9, Absatz 4, NÖ NSchG 2000) der in Absatz 2, genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016

Gesetzesnummer

20000668

Dokumentnummer

LNO40006213

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/5500/6/P25/LNO40006213

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