Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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Europaschutzgebiete § 18

Kurztitel

Europaschutzgebiete

Kundmachungsorgan

LGBl. 5500/6-6

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Naturschutz

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

3. Abschnitt
Europaschutzgebiete FFH-Gebiete

Paragraph 18,

Europaschutzgebiet

FFH-Gebiet Ötscher – Dürrenstein

        (1)

  1. Ziffer eins
    Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 37 zu Paragraph 18, ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Annaberg, Gaming, Göstling an der Ybbs, Gresten-Land, Lunz am See, Mitterbach am Erlaufsee, Puchenstuben, St. Anton an der Jeßnitz und Ybbsitz. In Anlage A zu Paragraph 18, ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
  2. Ziffer 2
    Die Anlagen 1 bis 37 zu Paragraph 18, (LGBl. 5500/6–4) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
    Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
    • Strichaufzählung
      der Bezirkshauptmannschaft Amstetten
    • Strichaufzählung
      der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld
    • Strichaufzählung
      der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs
    • Strichaufzählung
      der Gemeinde Annaberg
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Gaming
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Göstling an der Ybbs
    • Strichaufzählung
      der Gemeinde Gresten-Land
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Lunz am See
    • Strichaufzählung
      der Gemeinde Mitterbach am Erlaufsee
    • Strichaufzählung
      der Gemeinde Puchenstuben
    • Strichaufzählung
      der Gemeinde St. Anton an der Jeßnitz
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Ybbsitz
  1. Absatz 2Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Ötscher – Dürrenstein, AT1203A00, sind folgende:
    • Strichaufzählung
      in Anhang römisch eins der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte natürliche Lebensraumtypen:
      3140 Armleuchteralgen-Gesellschaften
      3150 Natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber Gesellschaften
      3220 Alpine Flüsse und ihre krautige Übergangsvegetation
      3240 Alpine Flüsse mit Lavendelweiden-Sandorn-Ufergebüsch
      3260 Fluthahnenfuß-Gesellschaften
      4070 Karbonat-Latschengebüsch*
      6110 Lückige Kalk-Pionierrasen*
      6170 Alpine Kalkrasen
      6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen
      6230 Borstgrasrasen*
      6410 Pfeifengraswiesen
      6430 Feuchte Hochstaudenfluren
      6510 Glatthaferwiesen
      6520 Goldhaferwiesen
      7110 Naturnahe lebende Hochmoore*
      7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore
      7150 Torfmoor-Schlenken
      7220 Kalktuffquellen*
      7230 Kalkreiche Niedermoore
      8120 Kalk- und Schieferschutthalden
      8130 Thermophile Kalkschutthalden der Alpen
      8160 Kalkhaltige Schutthalden der collinen und montanen Stufe Mitteleuropas*
      8210 Natürliche Kalkfelsen mit ihrer Felsspaltenvegetation
      8240 Nackter kalkreicher Fels*
      8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen
      9130 Mullbraunerde-Buchenwälder
      9140 Subalpiner Buchenwald mit Ahorn
      9150 Trockenhang-Kalkbuchenwälder
      9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder
      9180 Schlucht- und Hangmischwälder*
      91D0 Moorwälder*
      91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*
      9410 Bodensaure Fichtenwälder
    • Strichaufzählung
      in Anhang römisch II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte Tier- und Pflanzenarten:
      Braunbär* (Ursus arctos), Luchs (Lynx lynx), Großes Mausohr (Myotis myotis), Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros), Alpenkammmolch (Triturus carnifex), Gelbbauchunke (Bombina variegata), Koppe (Cottus gobio), Alpenbock* (Rosalia alpina), Scharlachkäfer (Cucujus cinnaberinus), Heller Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea teleius), Goldener Scheckenfalter (Euphydryas aurinia), Russischer Bär* (Callimorpha quadripunctaria), Frauenschuh (Cypripedium calceolus), Rudolph-Halsmoos (Tayloria rudolphiana).
  2. Absatz 3Für das FFH-Gebiet Ötscher – Dürrenstein werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
    Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Absatz 2, ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
    • Strichaufzählung
      unbelasteten, stehenden Gewässern ohne relevante Nährstoff- und Schadstoffeinträge,
    • Strichaufzählung
      weitgehend unverbauten, unregulierten Bach-, Fluss- und Aulandschaften mit ihrer ursprünglichen Gewässerdynamik,
    • Strichaufzählung
      natürlichen, unbeeinflussten alpinen Lebensräumen,
    • Strichaufzählung
      natürlichem trockenen Grasland mit Verbuschungsstadien,
    • Strichaufzählung
      naturnahem feuchten Grasland mit typischem Wasserhaushalt,
    • Strichaufzählung
      extensiv genutzten Grünlandflächen in ihrer gesamten Standortsvielfalt, die durch typenbezogene Nutzung offen gehalten werden,
    • Strichaufzählung
      Hoch- und Niedermooren mit natürlichem Wasserhaushalt ohne relevante Nährstoffeinträge,
    • Strichaufzählung
      möglichst störungsfreien felsigen Lebensräumen,
    • Strichaufzählung
      großflächigen, standortheimischen Waldbeständen mit naturnaher bzw. natürlicher Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Struktur- und Totholzreichtum sowie Alters- und Zerfallsphasen,
    • Strichaufzählung
      repräsentativ, großflächig zusammenhängenden Waldbeständen mit geringem Erschließungs- und Störungsgrad,
    • Strichaufzählung
      ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben, Sommerquartieren sowie Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse,
    • Strichaufzählung
      Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien.
  3. Absatz 4Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (Paragraph 9, Absatz 4, NÖ NSchG 2000) der in Absatz 2, genannten natürlichen Lebensraumtypen und Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016

Gesetzesnummer

20000668

Dokumentnummer

LNO40006206

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/5500/6/P18/LNO40006206

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