Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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Naturschutzgebiete § 3a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Naturschutzgebiete

Kundmachungsorgan

LGBl. 5500/13-33

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

28.12.2021

Index

55 Naturschutz

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 3 a,

Folgende Beschränkungen der Ausübung der Jagd und Fischerei gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NÖ NSchG 2000 sind zur Sicherstellung des Zieles der jeweiligen Schutzmaßnahme erforderlich:

  1. Ziffer eins
    Die Jagd ist verboten mit Ausnahme der Schalenwildregulierung auf maximal 25 % der Gesamtfläche des Schutzgebietes gemäß dem Managementplan. Die fischereiliche Nutzung ist verboten (Paragraph 2, Absatz 11,).

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2021

Gesetzesnummer

20000750

Dokumentnummer

LNO40006957

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