Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 § 4b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nächster Suchbegriff Kinderbetreuungsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

LGBl. 5065-3 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 38/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 4b

Inkrafttretensdatum

08.06.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffNÖ KBG

Index

50 Schulen, Schülerheime und Kindergärten

Text

Paragraph 4 b,

Partieller Berufszugang

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zum Beruf als Tagesmutter/-vater, als Betreuungsperson in Tagesbetreuungseinrichtungen oder in einem Hort anzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      die antragstellende Person in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sämtliche fachliche Voraussetzungen zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit erfüllt,
    2. Ziffer 2
      die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten beruflichen Tätigkeit in jenem Staat und den den betreffenden Beruf regelnden Vorschriften dieses Gesetzes (Paragraph 6,) so groß sind, dass die Anerkennung der Ausbildung einen Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung in einem Umfang erfordern würde, der bzw. die der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung vollständig entspräche und
    3. Ziffer 3
      sich die betreffende berufliche Tätigkeit in jenem Staat abhängig davon, ob diese dort eigenständig ausgeübt werden kann, nach objektiven Kriterien von dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes geregelten Beruf trennen lässt.
  2. Absatz 2Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.
  3. Absatz 3Für Anträge nach Absatz eins, gilt Paragraph 4 a, sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende berufliche Tätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.
  4. Absatz 4Im Fall eines partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der in jenem Staat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.

Im RIS seit

08.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018

Gesetzesnummer

20000775

Dokumentnummer

LNO40019846

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/5065/P4b/LNO40019846

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