Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Landwirtschaftliche Schulorganisationsverordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Landwirtschaftliche Schulorganisationsverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. 5025/1-11

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

12.09.2019

Index

50 Schulen, Schülerheime und Kindergärten

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt III
Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

Paragraph 7,

Ausbildungsformen und Ausbildungsstufen

Die Fachschulen werden in folgenden Ausbildungsformen und Ausbildungsstufen geführt:

  1. Ziffer eins
    Schulpflichtersetzende Fachschule:
    • Strichaufzählung
      Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement: Grundausbildung (Modul 1) mit zwei Schulstufen und der Organisation einer ganzjährigen Schule und Betriebsleiterausbildung (Modul 2) mit einer Schulstufe und der Organisation einer ganzjährigen Schule samt dazwischenliegender Praxis in der Dauer von entweder 2 Monaten (dreijährige schulpflichtersetzende Fachschule) oder 10 Monaten (vierjährige schulpflichtersetzende Fachschule);
    • Strichaufzählung
      Fachrichtung Landwirtschaft mit Betriebs- und Haushaltsmanagement: Grundausbildung (Modul 1) mit zwei Schulstufen und der Organisation einer ganzjährigen Schule;
    • Strichaufzählung
      Fachrichtung Gartenbau: Grundausbildung (Modul 1) mit zwei Schulstufen und der Organisation einer ganzjährigen Schule und Betriebsleiterausbildung (Modul 2) mit einer Schulstufe und der Organisation einer ganzjährigen Schule samt dazwischenliegender Praxis oder Lehre in der Dauer von 12 Monaten (vierjährige schulpflichtersetzende Fachschule);
    • Strichaufzählung
      alle übrigen Fachrichtungen: Grundausbildung (Modul 1) mit zwei Schulstufen und der Organisation einer ganzjährigen Schule und Betriebsleiterausbildung (Modul 2) mit einer Schulstufe und der Organisation einer saisonmäßigen Schule in der Dauer von 8 Monaten samt dazwischenliegender Praxis (Lehre) in der Dauer von entweder 4 Monaten (dreijährige schulpflichtersetzenden Fachschule) oder 12 Monaten (vierjährige schulpflichtersetzende Fachschule).
  2. Ziffer 2
    Weiterführende Fachschule:
    • Strichaufzählung
      Unternehmerausbildung (Modul 3) mit einem kaufmännisch-unternehmerischen Teil (mindestens 160 Stunden; Ersatz der Unternehmerprüfung) und einem Meisterprüfungs-Vorbereitungsteil und der Organisation einer saisonmäßigen Schule
    • Strichaufzählung
      Meisterfachschule mit der Organisation einer saisonmäßigen Schule
    • Strichaufzählung
      Bauern- und Bäuerinnenschule mit einer Basisausbildung und einer Fachausbildung (300 Stunden) und der Organisation einer saisonmäßigen Schule

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2019

Gesetzesnummer

20001002

Dokumentnummer

LNO40010548

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/5025/1/P7/LNO40010548

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