Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Landwirtschaftliche Schulorganisationsverordnung
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
12.09.2019
Index
50 Schulen, Schülerheime und Kindergärten
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Abschnitt III
Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen
§ 7Paragraph 7,
Ausbildungsformen und Ausbildungsstufen
Die Fachschulen werden in folgenden Ausbildungsformen und Ausbildungsstufen geführt:
Schulpflichtersetzende Fachschule:
Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement: Grundausbildung (Modul 1) mit zwei Schulstufen und der Organisation einer ganzjährigen Schule und Betriebsleiterausbildung (Modul 2) mit einer Schulstufe und der Organisation einer ganzjährigen Schule samt dazwischenliegender Praxis in der Dauer von entweder 2 Monaten (dreijährige schulpflichtersetzende Fachschule) oder 10 Monaten (vierjährige schulpflichtersetzende Fachschule);
Fachrichtung Landwirtschaft mit Betriebs- und Haushaltsmanagement: Grundausbildung (Modul 1) mit zwei Schulstufen und der Organisation einer ganzjährigen Schule;
Fachrichtung Gartenbau: Grundausbildung (Modul 1) mit zwei Schulstufen und der Organisation einer ganzjährigen Schule und Betriebsleiterausbildung (Modul 2) mit einer Schulstufe und der Organisation einer ganzjährigen Schule samt dazwischenliegender Praxis oder Lehre in der Dauer von 12 Monaten (vierjährige schulpflichtersetzende Fachschule);
alle übrigen Fachrichtungen: Grundausbildung (Modul 1) mit zwei Schulstufen und der Organisation einer ganzjährigen Schule und Betriebsleiterausbildung (Modul 2) mit einer Schulstufe und der Organisation einer saisonmäßigen Schule in der Dauer von 8 Monaten samt dazwischenliegender Praxis (Lehre) in der Dauer von entweder 4 Monaten (dreijährige schulpflichtersetzenden Fachschule) oder 12 Monaten (vierjährige schulpflichtersetzende Fachschule).
Weiterführende Fachschule:
Unternehmerausbildung (Modul 3) mit einem kaufmännisch-unternehmerischen Teil (mindestens 160 Stunden; Ersatz der Unternehmerprüfung) und einem Meisterprüfungs-Vorbereitungsteil und der Organisation einer saisonmäßigen Schule
Meisterfachschule mit der Organisation einer saisonmäßigen Schule
Bauern- und Bäuerinnenschule mit einer Basisausbildung und einer Fachausbildung (300 Stunden) und der Organisation einer saisonmäßigen Schule
Im RIS seit
04.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2019
Gesetzesnummer
20001002
Dokumentnummer
LNO40010548