Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Jugendgesetz
Bundesland
Niederösterreich
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Index
46 Jugendschutz, Tierschutz und Sammlungswesen
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 18Paragraph 18,
Alkohol, Tabak und sonstige Rausch- und Suchtmittel
(1)Absatz einsJunge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke (auch in Form von Mischgetränken wie z. B. Alkopops) und Tabakwaren an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder erwerben noch besitzen noch konsumieren.
(2)Absatz 2Alkoholische Getränke (auch in Form von Mischgetränken wie z. B. Alkopops) und Tabakwaren dürfen an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen jungen Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres weder angeboten noch an sie abgegeben (überlassen, ausgeschenkt, verkauft, geschenkt, weitergegeben) werden.
(3)Absatz 3Junge Menschen dürfen Drogen und Stoffe, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische und psychische Erregungszustände hervorzurufen und nicht unter das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2001 fallen, nicht besitzen, verwenden oder zu sich nehmen. Dies gilt nicht, wenn deren Anwendung über ärztliche Anordnung zu Heilzwecken erfolgt.Junge Menschen dürfen Drogen und Stoffe, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische und psychische Erregungszustände hervorzurufen und nicht unter das Suchtmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2001, fallen, nicht besitzen, verwenden oder zu sich nehmen. Dies gilt nicht, wenn deren Anwendung über ärztliche Anordnung zu Heilzwecken erfolgt.
Im RIS seit
03.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018
Gesetzesnummer
20000556
Dokumentnummer
LNO40003774