Landesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

NÖ Jugendgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Jugendgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 4600-13

Bundesland

Niederösterreich

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

46 Jugendschutz, Tierschutz und Sammlungswesen

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 18,

Alkohol, Tabak und sonstige Rausch- und Suchtmittel

  1. Absatz einsJunge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke (auch in Form von Mischgetränken wie z. B. Alkopops) und Tabakwaren an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder erwerben noch besitzen noch konsumieren.
  2. Absatz 2Alkoholische Getränke (auch in Form von Mischgetränken wie z. B. Alkopops) und Tabakwaren dürfen an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen jungen Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres weder angeboten noch an sie abgegeben (überlassen, ausgeschenkt, verkauft, geschenkt, weitergegeben) werden.
  3. Absatz 3Junge Menschen dürfen Drogen und Stoffe, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische und psychische Erregungszustände hervorzurufen und nicht unter das Vorheriger SuchbegriffSuchtmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2001, fallen, nicht besitzen, verwenden oder zu sich nehmen. Dies gilt nicht, wenn deren Anwendung über ärztliche Anordnung zu Heilzwecken erfolgt.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018

Gesetzesnummer

20000556

Dokumentnummer

LNO40003774

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/4600/P18/LNO40003774

Navigation im Suchergebnis