(1)Absatz einsZur Ausschmückung von Räumen für Veranstaltungen und Festlichkeiten dürfen, mit Ausnahme von Fahnen, nur Materialien verwendet werden, die nicht oder nur schwer brennbar sind und beim Brand nicht stark qualmen oder abtropfen. Die Behebung eines Mißstandes ist dem Veranstalter, Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen.