Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Feuerwehrgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Feuerwehrgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 4400-10 aufgehoben durch LGBl. Nr. 85/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

NÖ FG

Index

44 Feuerwehr, Zivilschutz und Hilfswesen

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 8,

Ausschmückung von Räumen

  1. Absatz einsZur Ausschmückung von Räumen für Veranstaltungen und Festlichkeiten dürfen, mit Ausnahme von Fahnen, nur Materialien verwendet werden, die nicht oder nur schwer brennbar sind und beim Brand nicht stark qualmen oder abtropfen. Die Behebung eines Mißstandes ist dem Veranstalter, Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Stoffe bzw. Materialien für Zwecke des Absatz eins, ganz oder unter bestimmten Voraussetzungen verboten sind.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2015

Gesetzesnummer

20001052

Dokumentnummer

LNO40012030

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/4400/P8/LNO40012030

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