Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ
Feuerwehrgesetz
§/Artikel/Anlage
§ 67a
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
NÖ FG
Index
44 Feuerwehr, Zivilschutz und Hilfswesen
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 67aParagraph 67 a,
Mitwirkung der Sicherheitsbehörden
(1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit am Einsatzort oder in dessen unmittelbarer Umgebung die Abwehr und Bekämpfung von Bränden und Gefahren behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem für das Einschreiten maßgeblichen Ereignis betroffen sind.
(2)Absatz 2Die Organe des Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen bei der Durchsetzung von Maßnahmen gemäß §§ 22 Abs. 4 und 30 Abs. 5 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.Die Organe des Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen bei der Durchsetzung von Maßnahmen gemäß Paragraphen 22, Absatz 4 und 30 Absatz 5, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
(3)Absatz 3Die Organe des Sicherheitsdienstes, die zur Erfüllung der ersten Hilfeleistungspflicht (§ 19 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 146/1999), eingeschritten sind, sind ermächtigt, die Identitätsdaten der Betroffenen zu ermitteln und, soweit diese nicht in der Lage sind, die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Fahrzeuge und Behältnisse, die sie benützt haben, sowie ihre Kleidung zu durchsuchen.Die Organe des Sicherheitsdienstes, die zur Erfüllung der ersten Hilfeleistungspflicht (Paragraph 19, des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1999,), eingeschritten sind, sind ermächtigt, die Identitätsdaten der Betroffenen zu ermitteln und, soweit diese nicht in der Lage sind, die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Fahrzeuge und Behältnisse, die sie benützt haben, sowie ihre Kleidung zu durchsuchen. (4)Absatz 4Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die ermittelten Daten den zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu übermitteln.
(5)Absatz 5Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
Im RIS seit
03.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2015
Gesetzesnummer
20001052
Dokumentnummer
LNO40012097