Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ
Feuerwehrgesetz
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
NÖ FG
Index
44 Feuerwehr, Zivilschutz und Hilfswesen
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 6Paragraph 6,
Allgemeine Pflichten zur Brandverhütung
Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles zu tun, was das Entstehen oder das Weitergreifen von Bränden verhindert und alles zu unterlassen, was die Brandbekämpfung erschwert.
Im RIS seit
03.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2015
Gesetzesnummer
20001052
Dokumentnummer
LNO40012028