Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Feuerwehrgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Feuerwehrgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 4400-10 aufgehoben durch LGBl. Nr. 85/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

NÖ FG

Index

44 Feuerwehr, Zivilschutz und Hilfswesen

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

römisch II. Hauptstück
Örtliche Feuerpolizei

Paragraph 5,

Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei

  1. Absatz einsDie Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei obliegt der Gemeinde; sie hat sich hiezu – ausgenommen die Erlassung von Bescheiden – der Feuerwehr als Hilfsorgan zu bedienen. Besteht in der Gemeinde eine Freiwillige Feuerwehr (Paragraph 35,), die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht, hat sich die Gemeinde zunächst dieser zu bedienen.
  2. Absatz 2In Betrieben, die über eine Betriebsfeuerwehr (Paragraph 41,) verfügen, hat sich die Gemeinde bei Besorgung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zunächst dieser zu bedienen.
  3. Absatz 3Besteht in einer Gemeinde keine Feuerwehr, so kann sie mit einer Nachbargemeinde vereinbaren, dass deren Feuerwehr(en) die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei erfüllen. Eine solche Vereinbarung bedarf übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse sowie der schriftlichen Zustimmung der Feuerwehr(en).
  4. Absatz 4Der Gemeinderat hat die Feuerwehren zu bezeichnen, ihren örtlichen Einsatzbereich innerhalb des Gemeindegebietes festzusetzen und den Feuerwehrkommandanten die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei im Namen des Bürgermeisters zu übertragen. Bedient sich eine Gemeinde zur Besorgung der örtlichen Feuerpolizei einer Betriebsfeuerwehr, ist deren Einsatzbereich festzusetzen. In diesen Angelegenheiten sind die Feuerwehrkommandanten an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden.
  5. Absatz 5Feuerwehrkommandanten und andere geeignete Feuerwehrmitglieder können vom Bürgermeister mit ihrer Zustimmung zur Erlassung von Bescheiden gemäß den Paragraphen 7,, 8, 10 und 65 ermächtigt werden. Hinsichtlich der Eignung anderer Feuerwehrmitglieder ist der Feuerwehrkommandant zu hören. Die Ermächtigung der Gemeinde und die Zustimmung der Feuerwehrmitglieder hat schriftlich zu erfolgen. Über Berufungen entscheidet der Gemeindevorstand (Stadtrat).
  6. Absatz 6Die Feuerwehrkommandanten, deren Feuerwehrkommandantstellvertreter sowie sonstige Feuerwehrmitglieder gemäß Absatz 5, haben dem Bürgermeister die gewissenhafte Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben zu geloben.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2015

Gesetzesnummer

20001052

Dokumentnummer

LNO40012027

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/4400/P5/LNO40012027

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