Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
NÖ
Feuerwehrgesetz
§/Artikel/Anlage
§ 45
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
NÖ FG
Index
44 Feuerwehr, Zivilschutz und Hilfswesen
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 45Paragraph 45,
Bildung und Auflösung der Berufsfeuerwehr
(1)Absatz einsBerufsfeuerwehren dürfen nur dann gebildet werden, wenn sich die Gemeinde nicht einer Freiwilligen Feuerwehr gemäß § 5 bedienen kann und auch in anderer Weise die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei nicht gewährleistet ist.Berufsfeuerwehren dürfen nur dann gebildet werden, wenn sich die Gemeinde nicht einer Freiwilligen Feuerwehr gemäß Paragraph 5, bedienen kann und auch in anderer Weise die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei nicht gewährleistet ist.
(2)Absatz 2Die Bildung und Auflösung der Berufsfeuerwehr haben durch Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen.
Im RIS seit
03.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2015
Gesetzesnummer
20001052
Dokumentnummer
LNO40012070