Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Feuerwehrgesetz § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Feuerwehrgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 4400-10 aufgehoben durch LGBl. Nr. 85/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

NÖ FG

Index

44 Feuerwehr, Zivilschutz und Hilfswesen

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 45,

Bildung und Auflösung der Berufsfeuerwehr

  1. Absatz einsBerufsfeuerwehren dürfen nur dann gebildet werden, wenn sich die Gemeinde nicht einer Freiwilligen Feuerwehr gemäß Paragraph 5, bedienen kann und auch in anderer Weise die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei nicht gewährleistet ist.
  2. Absatz 2Die Bildung und Auflösung der Berufsfeuerwehr haben durch Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2015

Gesetzesnummer

20001052

Dokumentnummer

LNO40012070

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/4400/P45/LNO40012070

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