(2)Absatz 2Wahlberechtigt sind alle Feuerwehrmitglieder, welche das 15. Lebensjahr vollendet haben. Zum Feuerwehrkommandanten und zu Feuerwehrkommandantstellvertretern dürfen nur Feuerwehrmitglieder gewählt werden, die im aktiven Dienst stehen, eine mindestens dreijährige Dienstzeit in einer Feuerwehr, ausgenommen bei Neugründung, nachweisen können, gegen die keine Wahlausschließungsgründe für die Wahl zum Nationalrat vorliegen für die ein Wahlvorschlag aus dem Kreis der Wahlberechtigten abgegeben worden ist und die in der Dienstordnung der NÖ Feuerwehren vorgeschriebenen Lehrgängen erfolgreich besucht haben. Vom Erfordernis des Besuches der Lehrgänge kann abgesehen werden, wenn sich der zu Wählende verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach seiner ersten Wahl den Besuch der Lehrgänge nachzuholen. Läßt der Gewählte diese Frist ungenützt verstreichen, so erlischt mit Ablauf des letzten Tages der Frist seine Organfunktion. Hat der Gewählte jedoch innerhalb dieser Frist den Zugskommandantenlehrgang erfolgreich abgeschlossen, verlängert sich die Frist um sechs Monate. Die Organfunktion erlischt auch, wenn der Gewählte aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheidet oder wenn ihm das Mißtrauen ausgesprochen wird.