Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Feuerwehrgesetz § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Feuerwehrgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 4400-10 aufgehoben durch LGBl. Nr. 85/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

NÖ FG

Index

44 Feuerwehr, Zivilschutz und Hilfswesen

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 39,

Wahlrecht und Wahlen

  1. Absatz einsDie Wahlen sind so auszuschreiben, dass diese im Jänner eines Wahljahres stattfinden. Das erste Wahljahr ist das Jahr 2001.
  2. Absatz 2Wahlberechtigt sind alle Feuerwehrmitglieder, welche das 15. Lebensjahr vollendet haben. Zum Feuerwehrkommandanten und zu Feuerwehrkommandantstellvertretern dürfen nur Feuerwehrmitglieder gewählt werden, die im aktiven Dienst stehen, eine mindestens dreijährige Dienstzeit in einer Feuerwehr, ausgenommen bei Neugründung, nachweisen können, gegen die keine Wahlausschließungsgründe für die Wahl zum Nationalrat vorliegen für die ein Wahlvorschlag aus dem Kreis der Wahlberechtigten abgegeben worden ist und die in der Dienstordnung der NÖ Feuerwehren vorgeschriebenen Lehrgängen erfolgreich besucht haben. Vom Erfordernis des Besuches der Lehrgänge kann abgesehen werden, wenn sich der zu Wählende verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach seiner ersten Wahl den Besuch der Lehrgänge nachzuholen. Läßt der Gewählte diese Frist ungenützt verstreichen, so erlischt mit Ablauf des letzten Tages der Frist seine Organfunktion. Hat der Gewählte jedoch innerhalb dieser Frist den Zugskommandantenlehrgang erfolgreich abgeschlossen, verlängert sich die Frist um sechs Monate. Die Organfunktion erlischt auch, wenn der Gewählte aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheidet oder wenn ihm das Mißtrauen ausgesprochen wird.
  3. Absatz 3Der Feuerwehrkommandant und der Feuerwehrkommandantstellvertreter sind von den wahlberechtigten Feuerwehrmitgliedern in der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen (Funktionsperiode). Sind innerhalb einer Funktionsperiode Neuwahlen erforderlich, erlischt die Organfunktion für die Neugewählten mit dem Ende der laufenden Funktionsperiode. Eine Neuwahl kann jedoch unterbleiben, wenn die laufende Funktionsperiode in drei Monaten enden würde.
  4. Absatz 4Die Wahlen des Feuerwehrkommandanten und des Feuerwehrkommandantstellvertreters sind getrennt vorzunehmen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung zur Durchführung der Wahlen und der Vorsitz bis zur Beendigung der Wahlen obliegen dem Bürgermeister. Wahlvorschläge können mündlich oder schriftlich bis spätestens unmittelbar vor dem Wahlgang beim Vorsitzenden eingebracht werden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die neugewählten Organe mit Ablauf der Funktionsperiode der bisherigen Organe ihre Funktion übernehmen können.
  5. Absatz 5Die Mitgliederversammlung für die Wahlen ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder anwesend ist. Sind weniger als mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder anwesend, so ist die eine mindestens eine halbe Stunde später stattfindene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder beschlussfähig. Die Wahlen können ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder durchgeführt werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
  6. Absatz 6Ergibt sich keine erforderliche Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen jenen vorzunehmen, die die höchste und zweithöchste Stimmenanzahl auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit mehrerer entscheidet für die Ermittlung jener, die zur Stichwahl zugelassen sind, das Los. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, dann entscheidet das Los. Das Los ist jeweils vom jüngsten anwesenden Feuerwehrmitglied der Mitgliederversammlung zu ziehen.
  7. Absatz 7Ist ein Feuerwehrkommandant oder erster Feuerwehrkommandantstellvertreter einer Feuerwehr Bezirksfeuerwehrkommandant, Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter, Abschnittsfeuerwehrkommandant oder Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter, so kann auf die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode ein zweiter Feuerwehrkommandantstellvertreter nachträglich gewählt werden. Mit Erlöschen der Funktion im Landesfeuerwehrverband erlischt gleichzeitig die Funktion des zweiten Feuerwehrkommandantstellvertreters.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2015

Gesetzesnummer

20001052

Dokumentnummer

LNO40012064

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/4400/P39/LNO40012064

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