Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Feuerwehrgesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Feuerwehrgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 4400-10 aufgehoben durch LGBl. Nr. 85/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

NÖ FG

Index

44 Feuerwehr, Zivilschutz und Hilfswesen

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 30,

Allgemeine Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von örtlichen Gefahren

  1. Absatz einsJedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles zu tun, was das Entstehen einer örtlichen Gefahr verhindert und alles zu unterlassen, was deren Bekämpfung erschwert.
  2. Absatz 2Wer eine örtliche Gefahr wahrnimmt, hat hievon die nächste Brandmeldestelle, das nächste Gemeindeamt oder die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind verpflichtet, deren Benützung für die Weiterleitung der Meldung zu gestatten. Überdies hat jedermann nach Möglichkeit und Zumutbarkeit an der Weiterleitung derartiger Meldungen mitzuwirken.
  3. Absatz 3Bei örtlichen Gefahren hat jedermann über Aufforderung nach Zumutbarkeit seine Arbeitskraft gegen angemessene Entschädigung vermögensrechtlicher Nachteile für die erforderlichen Hilfsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Bei örtlichen Gefahren hat jedermann über Aufforderung gegen angemessene Entschädigung insoweit Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Personen, Hilfeeinrichtungen und Geräten sowie für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, beizustellen, soweit sie nicht anderweitig zur Verfügung gestellt werden können.
  5. Absatz 5Bei örtlichen Gefahren hat jedermann über Aufforderung gegen angemessene Entschädigung das Betreten und die sonstige Benützung seiner Grundstücke und Bauwerke, die Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen, Bauwerken und Teilen hievon, die Entfernung von Fahrzeugen und anderen hinderlichen Gegenständen sowie ähnliche Maßnahmen zu dulden. Bei der Gefahrenbekämpfung ist unter möglichster Schonung von Sachwerten aller Art vorzugehen.
  6. Absatz 6Der Anspruch auf Entschädigung ist bei der Gemeinde geltend zu machen. Darüber ist innerhalb eines Jahres eine gütliche Einigung anzustreben. Wird keine Einigung erzielt, kann die Person, die den vermögensrechtlichen Nachteil erlitten hat, die Festsetzung der Entschädigung durch das Landesgericht, in dessen Sprengel die die Forderung begründende Handlung gesetzt wurde, begehren. Für das gerichtliche Verfahren sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl.Nr. 71/1954 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2015

Gesetzesnummer

20001052

Dokumentnummer

LNO40012052

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/4400/P30/LNO40012052

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