(4)Absatz 4Bei örtlichen Gefahren hat jedermann über Aufforderung gegen angemessene Entschädigung insoweit Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Personen, Hilfeeinrichtungen und Geräten sowie für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, beizustellen, soweit sie nicht anderweitig zur Verfügung gestellt werden können.