Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ
Feuerwehrgesetz
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
NÖ FG
Index
44 Feuerwehr, Zivilschutz und Hilfswesen
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 17Paragraph 17,
Kehrbücher oder Hauslisten
(1)Absatz einsFür jedes Bauwerk hat der Rauchfangkehrermeister einen Vermerk (Kehrbücher oder Hauslisten) zu führen.
(2)Absatz 2In diesen Vermerk sind die Reinigungen, Überprüfungen und Anzeigen über Nicht- und Wiederbenützung von Rauch- und Abgasfängen einzutragen. Der Eigentümer oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte des Bauwerks hat die erfolgte Reinigung oder Überprüfung durch seine Unterschrift zu bestätigen.
Im RIS seit
03.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2015
Gesetzesnummer
20001052
Dokumentnummer
LNO40012039