Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Feuerwehrgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Feuerwehrgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 4400-10 aufgehoben durch LGBl. Nr. 85/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

NÖ FG

Index

44 Feuerwehr, Zivilschutz und Hilfswesen

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 17,

Kehrbücher oder Hauslisten

  1. Absatz einsFür jedes Bauwerk hat der Rauchfangkehrermeister einen Vermerk (Kehrbücher oder Hauslisten) zu führen.
  2. Absatz 2In diesen Vermerk sind die Reinigungen, Überprüfungen und Anzeigen über Nicht- und Wiederbenützung von Rauch- und Abgasfängen einzutragen. Der Eigentümer oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte des Bauwerks hat die erfolgte Reinigung oder Überprüfung durch seine Unterschrift zu bestätigen.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2015

Gesetzesnummer

20001052

Dokumentnummer

LNO40012039

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/4400/P17/LNO40012039

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