Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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Flüssiggasbehälter Lagerung Hinweisschilder § 1

Kurztitel

Flüssiggasbehälter Lagerung Hinweisschilder

Kundmachungsorgan

LGBl. 4400/2-0

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

27.03.1976

Außerkrafttretensdatum

Index

44 Feuerwehr, Zivilschutz und Hilfswesen

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie Lagerung von Flüssiggasbehältern in Baulichkeiten ist durch ein Hinweisschild in Form eines Rechteckes, das auf weißem Untergrund die Aufschrift “Flüssig” in schwarzer Farbe und auf schwarzem Untergrund die Aufschrift “Vorheriger SuchbegriffGas” sowie das Symbol einer Gasflamme in weißer Farbe enthält (Anlage), anzuzeigen.
  2. Absatz 2Unterhalb des Hinweisschildes kann eine Zusatztafel angebracht werden, auf der Art, Menge und die Lieferfirma des Flüssiggases in Blockschrift angegeben werden. Die Länge der Zusatztafel darf die Seitenlänge des Hinweisschildes, die Höhe 1/3 der Seitenlänge nicht überschreiten.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2015

Gesetzesnummer

20000526

Dokumentnummer

LNO40003585

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/4400/2/P1/LNO40003585

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