Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Hundehaltegesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ HundehaltegesetzNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl. 4001-3

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

08.09.2022

Index

40 Bundespolizei

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 13,

Übergangsbestimmung

  1. Absatz einsPersonen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen oder mehrere Hunde gemäß Paragraph 2, halten, haben binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes die Anzeige an die Gemeinde gemäß Paragraph 4, unter Anschluss der erforderlichen Nachweise vorzulegen. Die Vorlage des Nachweises der erforderlichen Sachkunde gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ist nicht notwendig, wenn der Hund zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes älter als acht Jahre ist.
  2. Absatz 2Die Beschränkung der Anzahl des Haltens von Hunden gemäß Paragraph 5, gilt nicht für jene Hunde, die der Hundehalter oder die Hundehalterin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes hält. Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat jedoch die Anzeige der Hunde gemäß Absatz eins, vorzunehmen. Wenn jedoch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mehr als zwei Hunde gemäß Paragraph 2, in einem Haushalt gehalten werden, und einer oder mehrere dieser Hunde in den letzten sechs Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes einen Menschen so verletzt hat, dass deswegen eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgt, kann die Gemeinde dem Hundehalter oder der Hundehalterin vorschreiben, die Beschränkung der Anzahl des Haltens von Hunden gemäß Paragraph 5, binnen eines Jahres herzustellen. Einer strafgerichtlichen Verurteilung ist die Erledigung des Strafverfahrens durch diversionelle Maßnahmen gleichzuhalten.
  3. Absatz 3Bereits erlassene Verordnungen gemäß Paragraph eins a, Absatz 7, Vorheriger Suchbegriff Polizeistrafgesetz, Landesgesetzblatt 4000 gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes als Verordnungen gemäß Paragraph 9,

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2022

Gesetzesnummer

20000995

Dokumentnummer

LNO40010367

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/4001/P13/LNO40010367

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