Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

Navigation im Suchergebnis

NÖ Hundehaltegesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Hundehaltegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 4001-3

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

20.12.2019

Index

40 Bundespolizei

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 10,

Verwaltungsübertretungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      gegen die Bestimmungen des Paragraph eins, verstößt,
    2. Ziffer 2
      gegen die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, die Nachweise gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
    3. Ziffer 3
      gegen die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, die Anzeige des Haltens von Hunden gemäß Paragraph 2, nicht oder unvollständig vorlegt,
    4. Ziffer 4
      einen oder mehrere Hunde gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, ohne Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung eines derartigen Hundes hält,
    5. Ziffer 5
      einen oder mehrere Hunde gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, ohne Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung hält,
    6. Ziffer 6
      gegen die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, mehr als zwei Hunde gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, hält, ohne dass die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, vorliegen,
    7. Ziffer 7
      trotz Untersagung der Hundehaltung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, einen oder mehrere Hunde gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, hält,
    8. Ziffer 8
      trotz Untersagung der Hundehaltung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, einen oder mehrere Hunde gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, hält,
    9. Ziffer 9
      gegen die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins bis 3 verstößt,
    10. Ziffer 10
      gegen die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, verstößt,
    11. Ziffer 11
      gegen die Bestimmung des Paragraph 8 b, Absatz 3, verstößt.
  2. Absatz 2Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, im Falle einer Bestrafung gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 9 und 11 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.
  3. Absatz 3Hunde, die Gegenstand einer strafbaren Handlung sind, können, außer bei einer Bestrafung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 9 für verfallen erklärt werden. Zur Sicherung des Verfalls beschlagnahmte Hunde sind bis zur Rechtskraft der Verfallserklärung auf Kosten des Hundehalters oder der Hundehalterin einem Tierheim zur Verwahrung zu übergeben. Im Falle der rechtskräftigen Verfallserklärung trägt der Hundehalter oder die Hundehalterin die Kosten der Verwahrung und allfälliger weitergehender Maßnahmen nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008,.
  4. Absatz 4Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Gemeinde, in welcher der Hundehalter oder die Hundehalterin den Hund, der Gegenstand der Verwaltungsübertretung ist, hält, über die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, zu verständigen.
  5. Absatz 5Bei gemäß Paragraph 8, Absatz 2, mit Strafe bedrohten Verstößen können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu € 90,- eingehoben werden. Diese Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2019

Gesetzesnummer

20000995

Dokumentnummer

LNO40010364

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/4001/P10/LNO40010364

Navigation im Suchergebnis