Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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Gemeindebeamte Ruhegenußbemessung Anl. 1

Kurztitel

Gemeindebeamte Ruhegenußbemessung

Kundmachungsorgan

LGBl. 2400/15-2

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Anlage

I

Gemeindebeamte, die nach 30 Dienstjahren einen Ruhegenuß im Ausmaße der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage erreichen.

die Kanalarbeiter und Schliefer;

die Kesselheizer und Kesselputzer;

die Arbeiter, die überwiegend beim Schlackenziehen in den Schlackenkanälen, oder beim Rußreinigen in den Feuerzügen oder bei unterirdischen oder in den Kesselhäusern befindlichen Kohlenförderanlagen in GasNächster Suchbegriff- oder sonstigen Werken beschäftigt sind;

die Arbeiter, die überwiegend beim Drehkübel und Schrägaufzug, beim Gurtförderer, bei den Kohlentransportanlagen, im Ofenhaus oder im Sortierraum der Kokssortieranlagen in Vorheriger SuchbegriffGas- oder sonstigen Werken beschäftigt sind;

die im kontinuierlichen Betrieb stehenden Arbeiter der Benzolanlagen, mit Ausnahme der Laboranten und Laborantinnen;

die Fahrzeuglenker von Personenmassentransportmitteln oder von Lasttransportmitteln oder von Lasttransporten, wenn sie ausschließlich als solche verwendet werden;

die Prosekturgehilfen, die ausschließlich oder doch überwiegend in diesem Wirkungsbereich beschäftigt sind;

die ausschließlich in Infektionsstationen und -abteilungen beschäftigten Gemeindebeamten, wenn sie dauernd mit solchen Kranken in Berührung sind;

die Schlacker.

die Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe römisch VII mit abgeschlossener Hochschulbildung;

die Gemeindewachebeamten, die eine Wachdienstzulage erhalten;

die in Prosekturen beschäftigten Laboranten und Laborantin-nen, die ausschließlich oder doch überwiegend in diesem Wirkungsbereich beschäftigt sind;

die ausschließlich in Infektionsstationen und -abteilungen beschäftigten Gemeindebeamten, wenn sie dauernd mit solchen Kranken in Berührung sind.

II

Gemeindebeamte, die nach 32 1/2 Dienstjahren einen Ruhegenuß im Ausmaß der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage erreichen.

die Desinfektoren, Desinfektionsgehilfen und Operationsgehilfen, die ausschließlich oder doch überwiegend in diesem Wirkungsbereich beschäftigt sind;

die Arbeiter im Kühlhaus;

die Autogen- und Elektroschweißer;

die Arbeiter, die ausschließlich bei der inneren Kesselreinigung und Instandhaltung beschäftigt sind;

die Arbeiter, die dauernd beim Betrieb und der Instandhaltung der Akkumulatorenbatterien in den Kraftwerken und Unterstationen beschäftigt sind;

die Arbeiter, die dauernd bei im Betrieb befindlichen Hochspannungsanlagen, beim Hochspannungskabel und Freileitungsnetz beschäftigt sind;

die Betriebsmaurer und Betriebsschlosser bei heißen Öfen und in der Wasseranlage;

die Müllabfuhrarbeiter;

die Schichtelektriker und Schichtinstallateure;

die ständigen Kohlenarbeiter, soferne sie nicht unter römisch eins fallen;

die Heizer, soferne sie nicht unter römisch eins fallen und überwiegend als Heizer beschäftigt sind;

die Waschhausarbeiter;

die Steinbruch- und Schottergrubenarbeiter;

die Aufbrucharbeiter;

die Ausschachter;

die Asphaltierer;

die Asphalt- und Teerstreicher;

die Gerüster;

die Landarbeiter;

die Forstarbeiter.

die Gemeinde-Beamten der Verwendungsgruppe römisch VII, soferne sie nicht unter römisch eins fallen und die Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe VI;

die Fürsorgerinnen, soweit sie ausschließlich in der Tuberkulosefürsorge tätig sind;

die in Laboratorien der Gemeindewerke beschäftigten Assistenten und Assistentinnen;

die medizinisch-technischen Assistenten und Assistentinnen, soferne sie nicht unter römisch eins fallen;

die Pfleger und Pflegerinnen in Krankenanstalten und Altersheimen, soferne sie ausschließlich mit der Pflege kranker oder alter Personen beschäftigt sind.

Im RIS seit

02.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015

Gesetzesnummer

20000474

Dokumentnummer

LNO40003255

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