Anlage
I
Gemeindebeamte, die nach 30 Dienstjahren einen Ruhegenuß im Ausmaße der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage erreichen.
diedie Kanalarbeiter und Schliefer;
diedie Kesselheizer und Kesselputzer;
diedie Arbeiter, die überwiegend beim Schlackenziehen in den Schlackenkanälen, oder beim Rußreinigen in den Feuerzügen oder bei unterirdischen oder in den Kesselhäusern befindlichen Kohlenförderanlagen in Gas- oder sonstigen Werken beschäftigt sind;
diedie Arbeiter, die überwiegend beim Drehkübel und Schrägaufzug, beim Gurtförderer, bei den Kohlentransportanlagen, im Ofenhaus oder im Sortierraum der Kokssortieranlagen in Gas- oder sonstigen Werken beschäftigt sind;
diedie im kontinuierlichen Betrieb stehenden Arbeiter der Benzolanlagen, mit Ausnahme der Laboranten und Laborantinnen;
diedie Fahrzeuglenker von Personenmassentransportmitteln oder von Lasttransportmitteln oder von Lasttransporten, wenn sie ausschließlich als solche verwendet werden;
diedie Prosekturgehilfen, die ausschließlich oder doch überwiegend in diesem Wirkungsbereich beschäftigt sind;
diedie ausschließlich in Infektionsstationen und -abteilungen beschäftigten Gemeindebeamten, wenn sie dauernd mit solchen Kranken in Berührung sind;
diedie Schlacker.
diedie Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe VII mit abgeschlossener Hochschulbildung;Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe römisch VII mit abgeschlossener Hochschulbildung;
diedie Gemeindewachebeamten, die eine Wachdienstzulage erhalten;
diedie in Prosekturen beschäftigten Laboranten und Laborantin-nen, die ausschließlich oder doch überwiegend in diesem Wirkungsbereich beschäftigt sind;
diedie ausschließlich in Infektionsstationen und -abteilungen beschäftigten Gemeindebeamten, wenn sie dauernd mit solchen Kranken in Berührung sind.
II
Gemeindebeamte, die nach 32 1/2 Dienstjahren einen Ruhegenuß im Ausmaß der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage erreichen.
diedie Desinfektoren, Desinfektionsgehilfen und Operationsgehilfen, die ausschließlich oder doch überwiegend in diesem Wirkungsbereich beschäftigt sind;
diedie Arbeiter im Kühlhaus;
diedie Autogen- und Elektroschweißer;
diedie Arbeiter, die ausschließlich bei der inneren Kesselreinigung und Instandhaltung beschäftigt sind;
diedie Arbeiter, die dauernd beim Betrieb und der Instandhaltung der Akkumulatorenbatterien in den Kraftwerken und Unterstationen beschäftigt sind;
diedie Arbeiter, die dauernd bei im Betrieb befindlichen Hochspannungsanlagen, beim Hochspannungskabel und Freileitungsnetz beschäftigt sind;
diedie Betriebsmaurer und Betriebsschlosser bei heißen Öfen und in der Wasseranlage;
diedie Müllabfuhrarbeiter;
diedie Schichtelektriker und Schichtinstallateure;
diedie ständigen Kohlenarbeiter, soferne sie nicht unter I fallen;ständigen Kohlenarbeiter, soferne sie nicht unter römisch eins fallen;
diedie Heizer, soferne sie nicht unter I fallen und überwiegend als Heizer beschäftigt sind;Heizer, soferne sie nicht unter römisch eins fallen und überwiegend als Heizer beschäftigt sind;
diedie Waschhausarbeiter;
diedie Steinbruch- und Schottergrubenarbeiter;
diedie Aufbrucharbeiter;
diedie Ausschachter;
diedie Asphaltierer;
diedie Asphalt- und Teerstreicher;
diedie Gerüster;
diedie Landarbeiter;
diedie Forstarbeiter.
diedie Gemeinde-Beamten der Verwendungsgruppe VII, soferne sie nicht unter I fallen und die Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe VI;Gemeinde-Beamten der Verwendungsgruppe römisch VII, soferne sie nicht unter römisch eins fallen und die Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe VI;
diedie Fürsorgerinnen, soweit sie ausschließlich in der Tuberkulosefürsorge tätig sind;
diedie in Laboratorien der Gemeindewerke beschäftigten Assistenten und Assistentinnen;
diedie medizinisch-technischen Assistenten und Assistentinnen, soferne sie nicht unter I fallen;medizinisch-technischen Assistenten und Assistentinnen, soferne sie nicht unter römisch eins fallen;
diedie Pfleger und Pflegerinnen in Krankenanstalten und Altersheimen, soferne sie ausschließlich mit der Pflege kranker oder alter Personen beschäftigt sind.