Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Dienstwohnungsvergütungsverordnung 1996
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NÖ DWVV 1996
Index
22 Dienstrecht der Landesbeamten
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 4Paragraph 4,
Energiekosten
(1)Absatz einsDie Strom- und Gasabrechnung ist für jede Wohnung anhand von eigenen Strom- und Gaszählern und möglichst direkt zwischen dem Energieversorgungsunternehmen und dem Wohnungsbenützer abzuwickeln.
(2)Absatz 2Ist der Verbrauch nicht gesondert feststellbar, dann sind monatlich folgende Pauschalbeträge einzuheben:
Kosten für Licht- und Haushaltsstrom
Anzahl der Wohnräume
bis zu zwei Wohnräumen
€ 3,34
für jeden weiteren Raum
€ 1,74
sonstige Stromkosten
Kochgelegenheit, und zwar
Einzelkochplatte € 3,34
Doppelkochplatte € 5,09
Vollherd € 6,25
(bei Verwendung von Gas sind die gleichen Sätze anzuwenden)
Geschirrspülmaschine
€ 4,29
Tiefkühltruhe oder -schrank
€ 5,74
Kleinspeicher bis 10 Liter
€ 2,83
mit Nachtstrom € 7,85
mit Tagstrom € 9,81
Durchlauferhitzer mit Tagstrom je kW
€ 0,51
Zentrale Warmwasserbereitung pro m2 Nutzfläche
€ 0,09
Durchlauferhitzer mit Gas zur Versorgung der Küche
pro m2 Nutzfläche € 0,03
bei Gesamtversorgung (Küche und Bad) ist der Satz nach Z 3 anzuwenden.bei Gesamtversorgung (Küche und Bad) ist der Satz nach Ziffer 3, anzuwenden.
(3)Absatz 3Die Vergütung für die Heizkosten hat grundsätzlich nach dem tatsächlichen Verbrauch zu erfolgen. Ist der Verbrauch nicht gesondert feststellbar, so ist monatlich ein Pauschalbetrag von € 0,70 pro m2 Nutzfläche einzuheben.
Im RIS seit
03.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2015
Gesetzesnummer
20000462
Dokumentnummer
LNO40003147