Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Dienstwohnungsvergütungsverordnung 1996 § 4

Kurztitel

NÖ Dienstwohnungsvergütungsverordnung 1996

Kundmachungsorgan

LGBl. 2200/6-2

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ DWVV 1996

Index

22 Dienstrecht der Landesbeamten

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 4,

Energiekosten

  1. Absatz einsDie Strom- und Gasabrechnung ist für jede Wohnung anhand von eigenen Strom- und Gaszählern und möglichst direkt zwischen dem Energieversorgungsunternehmen und dem Wohnungsbenützer abzuwickeln.
  2. Absatz 2Ist der Verbrauch nicht gesondert feststellbar, dann sind monatlich folgende Pauschalbeträge einzuheben:
    1. Ziffer eins
      Kosten für Licht- und Haushaltsstrom
      Anzahl der Wohnräume
      1. Litera a
        bis zu zwei Wohnräumen
        € 3,34
         
      2. Litera b
        für jeden weiteren Raum
        € 1,74
         
    2. Ziffer 2
      sonstige Stromkosten
      1. Litera a
        Kochgelegenheit, und zwar

            Einzelkochplatte € 3,34

            Doppelkochplatte € 5,09

            Vollherd                                               € 6,25

(bei Verwendung von Gas sind die gleichen Sätze anzuwenden)
  1. Litera b
    Waschmaschine
    € 4,29
     
  2. Litera c
    Geschirrspülmaschine
    € 4,29
     
  3. Litera d
    Kühlschrank
    € 3,05
     
  4. Litera e
    Tiefkühltruhe oder -schrank
    € 5,74
     
  5. Litera f
    Kleinspeicher bis 10 Liter
    € 2,83
     
  6. Litera g
    Heißwasserspeicher

            mit Nachtstrom                                        € 7,85

            mit Tagstrom                                         € 9,81

  1. Litera h
    Durchlauferhitzer mit Tagstrom je kW
    € 0,51
     
  1. Ziffer 3
    Zentrale Warmwasserbereitung pro m2 Nutzfläche
    € 0,09
     
  2. Ziffer 4
    Durchlauferhitzer mit Gas zur Versorgung der Küche

         pro m2 Nutzfläche                                                         € 0,03

bei Gesamtversorgung (Küche und Bad) ist der Satz nach Ziffer 3, anzuwenden.
  1. Absatz 3Die Vergütung für die Heizkosten hat grundsätzlich nach dem tatsächlichen Verbrauch zu erfolgen. Ist der Verbrauch nicht gesondert feststellbar, so ist monatlich ein Pauschalbetrag von € 0,70 pro m2 Nutzfläche einzuheben.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015

Gesetzesnummer

20000462

Dokumentnummer

LNO40003147

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2200/6/P4/LNO40003147

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