Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz § 8

Kurztitel

NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 70/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SAG

Index

92 Sozialrecht

Text

§ 8

Berücksichtigung von Leistungen Dritter

  1. (1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
  2. (2) Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach §§ 14 bis 17 maßgebenden Richtsatz übersteigt.
  3. (3) Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Sozialhilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.

Im RIS seit

29.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2020

Gesetzesnummer

20001239

Dokumentnummer

LNO40042689

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2019/70/P8/LNO40042689

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