Landesrecht konsolidiert

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Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit Art. 11

Kurztitel

Art. 15a B-VG Zielsteuerung-GesundheitNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 60/2017

Bundesland

Niederösterreich

Typ

S

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

08 Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG

Text

4. Abschnitt
Steuerungsbereiche der Zielsteuerung-Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff

Artikel 11,

Ausrichtung der Zielsteuerung-Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff

  1. Absatz einsAuf Basis der im 2. Abschnitt dargestellten Prinzipien und der Ziele gemäß Artikel 5 und Artikel 6, ist die Zielsteuerung-Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff in den nachfolgenden vier Steuerungsbereichen
    1. Ziffer eins
      Ergebnisorientierung,
    2. Ziffer 2
      Versorgungsstrukturen,
    3. Ziffer 3
      Versorgungsprozesse und
    4. Ziffer 4
      Finanzziele gemäß Artikel 15 bis Artikel 17,
    zu konkretisieren.
  2. Absatz 2Für die im Rahmen der Zielsteuerung-Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff durch die Steuerungsbereiche erfassten Zielvereinbarungen sind Messgrößen und Zielwerte zu definieren. Die Messgrößen sollen auch für internationale Vergleiche und Leistungsmessungen verwendbar sein.
  3. Absatz 3Bund, Länder und Sozialversicherung auf Bundesebene bzw. Land und Sozialversicherung auf Landesebene verantworten gemeinsam und gegenseitig den Abschluss des Zielsteuerungsvertrages auf Bundesebene bzw. die Beschlussfassung der vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen und stellen die Umsetzung und Einhaltung der Zielsteuerung-Vorheriger SuchbegriffGesundheit sicher. Dies schließt eine gegenseitige Information und Konsultation über beabsichtigte Maßnahmen, die im jeweiligen Wirkungsbereich getroffen werden und Auswirkungen auf den anderen Versorgungssektor haben können, mit ein. Zur Umsetzung der verbindlich vereinbarten Ziele haben Bund, Länder und Sozialversicherung einander umfassend und wechselseitig zu unterstützen. Im Konfliktfall ist jedenfalls die jeweilige Zielsteuerungskommission zu befassen.

Im RIS seit

18.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017

Gesetzesnummer

20001166

Dokumentnummer

LNO40025886

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