Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Bauordnung 2014 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nächster Suchbegriff Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 53/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

30.08.2018

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffNÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

Paragraph 6,

Parteien und Nachbarn

  1. Absatz einsIn Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
    1. Ziffer eins
      der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
    2. Ziffer 2
      der Eigentümer des Baugrundstücks
    3. Ziffer 3
      die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
    4. Ziffer 4
      die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
    Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach Paragraph 11, Absatz 3, beeinträchtigt werden können.

    Vorhaben im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins a, lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.

  2. Absatz 2Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2017, in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
    1. Ziffer eins
      die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,)
    sowie
    1. Ziffer 2
      den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
    gewährleisten und
    1. Ziffer 3
      durch jene Bestimmungen über
      1. Litera a
        die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
      sowie
      1. Litera b
        gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach Litera a,, soweit die ausreichende Belichtung
      2. Strichaufzählung
        auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (Paragraph 50, Absatz 2 und 4, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 4 und 5, Paragraph 67, Absatz eins,) oder
      3. Strichaufzählung
        auf bestehende bewilligte Hauptfenster (Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 53 a, Absatz 8,) der Nachbarn

    beeinträchtigt werden könnte.

  3. Absatz 3Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Absatz eins, Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.
  4. Absatz 4In den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, sowie in jenen Bauverfahren, die aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017), Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2016,, auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen sind, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) und des Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
  5. Absatz 5Keine Parteistellung hinsichtlich des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Absatz eins, an das Baugrundstück angrenzen, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.
  6. Absatz 6Nachbarn haben in einem Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinn des Absatz eins und 2, wenn sie einem Vorhaben nach Paragraph 14, unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verzicht der Parteistellung nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt haben.
  7. Absatz 7Nachbarn, die einem Bauverfahren nicht beigezogen wurden oder denen gegenüber ein Baubewilligungsbescheid nicht erlassen wurde, verlieren ihre Parteistellung, wenn die Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und seit der Anzeige des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist, sofern nicht innerhalb dieser Frist die Parteistellung geltend gemacht wurde.

Im RIS seit

29.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40036181

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P6/LNO40036181

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