(1)Absatz einsBeim Neubau sowie bei einer umfangreichen Renovierung (§ 4 Z 12a) eines Hauptgebäudes ist das Gebäude bis zu den Beim Neubau sowie bei einer umfangreichen Renovierung (Paragraph 4, Ziffer 12 a,) eines Hauptgebäudes ist das Gebäude bis zu den Netzabschlusspunkten mit einer hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastruktur (§ 4 Z 12a) auszustatten. mit einer hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastruktur (Paragraph 4, Ziffer 12 a,) auszustatten.