Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Bauordnung 2014 § 43a

Kurztitel

Nächster Suchbegriff Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 106/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 43a

Inkrafttretensdatum

31.12.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffNÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

Paragraph 43 a,

Elektronische Kommunikation

  1. Absatz einsBeim Neubau sowie bei einer umfangreichen Renovierung (Paragraph 4, Ziffer 12 a,) eines Hauptgebäudes ist das Gebäude bis zu den Netzabschlusspunkten mit einer hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastruktur (Paragraph 4, Ziffer 12 a,) auszustatten.
  2. Absatz 2Beim Neubau sowie bei einer umfangreichen Renovierung (Paragraph 4, Ziffer 12 a,) eines Wohngebäudes mit mehr als einer Wohnung ist das Gebäude mit einem Zugangspunkt (Paragraph 4, Ziffer 12 a,) auszustatten.
  3. Absatz 3Von der Verpflichtung nach Absatz eins und 2 ausgenommen sind:
    1. Ziffer eins
      Wohngebäude, sofern die Bereitstellung der entsprechenden Infrastruktur (z. B. aufgrund deren Lage) unwirtschaftlich ist oder die Kosten für die Vorsorgemaßnahmen nach Absatz eins und 2 für die Eigentümer unverhältnismäßig sind,
    2. Ziffer 2
      denkmalgeschützte Gebäude,
    3. Ziffer 3
      land- und forstwirtschaftlich genutzte Betriebsgebäude,
    4. Ziffer 4
      Kleingartenhütten,
    5. Ziffer 5
      Gebäude vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten (Paragraph 23, Absatz 7,),
    6. Ziffer 6
      Sakralbauten,
    7. Ziffer 7
      Sport- und Freizeitanlagen,
    8. Ziffer 8
      sonstige Gebäude, deren Verwendungszweck die Notwendigkeit der Vorsorge für eine elektronische Kommunikation nicht erwarten lässt.

Im RIS seit

30.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2019

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40021455

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