Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Bauordnung 2014 § 41

Kurztitel

Nächster Suchbegriff Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 50/2017

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

13.07.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffNÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

Paragraph 41,

Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Kraftfahrzeuge und Fahrräder

  1. Absatz einsIst die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge nicht möglich, dann hat der Eigentümer des Bauwerks oder des Grundstücks für die nach Paragraph 63, Absatz 7, festgestellte Anzahl von Stellplätzen eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, außer das Vorhaben liegt in einer Zone, für die eine Verordnung nach Paragraph 63, Absatz 8, erlassen wurde.
  2. Absatz 2Eine Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Kraftfahrzeuge hat der Eigentümer eines Bauwerks auch dann zu entrichten, wenn er verpflichtet war, Stellplätze für Kraftfahrzeuge herzustellen, diese jedoch ersatzlos aufgelassen wurden und eine Neuherstellung nicht mehr möglich ist (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,).
  3. Absatz 3Die Höhe der Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Kraftfahrzeuge ist vom Gemeinderat mit einer Verordnung tarifmäßig auf Grund der durchschnittlichen Grundbeschaffungs- und Baukosten für einen Abstellplatz von 30 m2 Nutzfläche festzusetzen.
    Sind die Grundbeschaffungs- und Baukosten für einen Stellplatz innerhalb eines Gemeindegebietes in einzelnen Orten oder Ortsteilen um mehr als die Hälfte verschieden hoch, so ist die Ausgleichsabgabe nach Maßgabe der Kostenunterschiede für einzelne Orte oder Ortsteile verschieden hoch festzusetzen.
  4. Absatz 4Ist die Herstellung von Stellplätzen für Fahrräder nicht möglich, dann hat der Eigentümer des Grundstücks oder des Bauwerks für die nach Paragraph 65, Absatz 4, festgestellte Anzahl von Stellplätzen eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.
  5. Absatz 5Die Höhe der Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Fahrräder ist vom Gemeinderat mit einer Verordnung tarifmäßig auf Grund der durchschnittlichen Grundbeschaffungs- und Baukosten für einen Abstellplatz von 3 m2 Nutzfläche festzusetzen.
    Sind die Grundbeschaffungs- und Baukosten für einen Stellplatz innerhalb eines Gemeindegebietes in einzelnen Orten oder Ortsteilen um mehr als die Hälfte verschieden hoch, so ist die Ausgleichsabgabe nach Maßgabe der Kostenunterschiede für einzelne Orte oder Ortsteile verschieden hoch festzusetzen.
  6. Absatz 6Die Stellplatz-Ausgleichsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,. Ihr Ertrag darf nur für die Finanzierung von öffentlichen Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder oder für Zuschüsse zu den Betriebskosten des öffentlichen Personen-Nahverkehrs verwendet werden.

Im RIS seit

13.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2019

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40023984

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P41/LNO40023984

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