Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Bauordnung 2014 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 53/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

30.08.2018

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

F) Überprüfung des Bauzustandes

Paragraph 32,

Periodische Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln, Blockheizkraftwerken und Klimaanlagen

  1. Absatz einsZentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 6 kW sind vom Eigentümer periodisch
    1. Ziffer eins
      auf ihre einwandfreie Funktion,
    2. Ziffer 2
      auf die von ihnen ausgehenden Emissionen und
    3. Ziffer 3
      auf das Vorliegen eines optimalen Wirkungsgrades des Heizkessels
    überprüfen zu lassen.
  2. Absatz 2Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 kW sind zusätzlich zum Prüfungsumfang des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 periodisch
    1. Ziffer eins
      auf eine einwandfreie Dimensionierung des Heizkessels im Verhältnis zur Heizlast des Gebäudes und
    2. Ziffer 2
      auf eine einwandfreie Wärmeverteilung
    überprüfen zu lassen.
    Die Prüfung der Heizkesseldimensionierung muss nicht erneut durchgeführt werden, wenn seit der letzten Überprüfung, die auch die Heizkesseldimensionierung umfasst hat, an der Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.
  3. Absatz 3Blockheizkraftwerke sind vom Eigentümer periodisch auf die von ihnen ausgehenden Emissionen überprüfen zu lassen.
  4. Absatz 4Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW sind vom Eigentümer periodisch
    1. Ziffer eins
      auf das Vorliegen eines optimalen Wirkungsgrades der Klimaanlage und
    2. Ziffer 2
      auf eine einwandfreie Dimensionierung der Klimaanlage im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes
    überprüfen zu lassen.
    Die Prüfung der Klimaanlagendimensionierung muss nicht erneut durchgeführt werden, wenn seit der letzten Überprüfung, die auch die Klimaanlagendimensionierung umfasst hat, an der Klimaanlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.
  5. Absatz 5Mit der Überprüfung nach Absatz eins bis 4 dürfen nur befugte Fachleute betraut werden.
  6. Absatz 6Die Überprüfung hat gemäß den Regeln der Technik zu erfolgen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind in einem Prüfbericht festzuhalten, der dem Eigentümer der Anlage auszuhändigen ist.
  7. Absatz 7Die Prüfberichte über die periodische Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln (Absatz eins und 2) und von Klimaanlagen (Absatz 4,) sind der Baubehörde binnen 4 Wochen durch den Prüfer vorzulegen. Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz dieser Anlagen sind in diesen Prüfberichten festzuhalten.
  8. Absatz 8Wenn es die Baubehörde aufgrund einer Mitteilung oder amtlicher Wahrnehmungen für erforderlich erachtet, dann sind Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln auch außerhalb von periodischen Überprüfungen von der Baubehörde nach Absatz eins, zu überprüfen. Paragraph 34, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  9. Absatz 9Ergibt eine Überprüfung nach Absatz eins und 3 einen Mangel, ist dieser binnen 6 Wochen vom Eigentümer beheben zu lassen. Ist der Mangel behoben, ist eine neuerliche Überprüfung durchzuführen. Paragraph 34, Absatz 3, gilt sinngemäß.
    Der Prüfer hat den festgestellten Mangel der Baubehörde zu melden, wenn
    • Strichaufzählung
      von vornherein erkennbar ist, dass er nicht binnen 6 Wochen behoben werden kann oder
    • Strichaufzählung
      die zweite Überprüfung ergibt, dass der Mangel nicht behoben wurde.
    Die Baubehörde hat dann Maßnahmen vorzuschreiben, die je nach dem Ausmaß der überhöhten Emissionen von
    • Strichaufzählung
      Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über
    • Strichaufzählung
      Brennstoffumstellungen,
    • Strichaufzählung
      baulichen Maßnahmen bis zur
    • Strichaufzählung
      Stilllegung der Anlage
    reichen können.
  10. Absatz 10Die Landesregierung hat mit Verordnung die Perioden, den Umfang, das Verfahren, die Prüfmodalitäten und den Inhalt über das Ergebnis der Überprüfung der Heizkessel, Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln, Blockheizkraftwerke und Klimaanlagen sowie die Art und den Umfang der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie der Melde- und Vorlagepflichten hinsichtlich mittelgroßer Feuerungsanlagen zu regeln. Ebenfalls ist darin die einheitliche Ausgestaltung der Prüfberichte festzulegen.
  11. Absatz 11Die Landesregierung hat in den Sanierungsgebieten nach Paragraph eins, Absatz eins, der NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10), LGBl. 8103/1, zu prüfen, ob für einzelne mittelgroße Feuerungsanlagen in diesen Gebieten strengere als die in einer Verordnung nach Paragraph 32 a, Absatz eins, verordneten Emissionsgrenzwerte zu einer Verbesserung der Luftqualität beitragen können. Erforderlichenfalls hat die Landesregierung durch Verordnung strengere Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen in den Sanierungsgebieten festzulegen.

Im RIS seit

29.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40036209

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P32/LNO40036209

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